Hamburger Elbsicht mit Windrädern im Hintergrund

Hamburger Klimaschutzgesetz

Ein beacht­li­cher Teil der CO2-Emis­sio­nen in Ham­burg stammt aus der Erwär­mung von Was­ser. Das Kli­ma­schutz­ge­setz (und des­sen Umset­zungs­ver­ord­nung) wur­de ent­wi­ckelt, um die­sen Anteil zu sen­ken. Das hat Aus­wir­kun­gen auf Eigen­tü­mer und Eigen­tü­me­rin­nen von Immobilien.

Wenn Sie Gebäu­de besit­zen und die Hei­zungs­an­la­ge tau­schen, erge­ben sich Ver­pflich­tun­gen zur Nut­zung rege­ne­ra­ti­ver Ener­gie­quel­len. Ein Sanie­rungs­fahr­plan ist eine Mög­lich­keit, einen Teil davon zu erfüllen.

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Neben dem Ein­satz von Erneu­er­ba­ren Ener­gien bei der Wär­me­er­zeu­gung ist im Kli­ma­schutz­ge­setz aus Ham­burg auch eine Pho­to­vol­ta­ik-Pflicht gesetz­lich ver­an­kert. Ab dem 1. Janu­ar 2023 müs­sen alle Neu­bau­ten und ab dem 1. Janu­ar 2025 Bestands­bau­ten, deren Dach erneu­ert wird, mit einer aus­rei­chend gro­ßen Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge aus­ge­stat­tet werden.

Erneuerbare Energien im Hamburger Klimaschutzgesetz

Das Ham­bur­ger Kli­ma­schutz­ge­setz gilt für alle Bestands­ge­bäu­de, die vor dem 1. Janu­ar 2009 errich­tet wur­den. Der Gel­tungs­be­reich erstreckt sich über Wohn­ge­bäu­de und Nicht-Wohn­ge­bäu­de, sofern die­se dau­er­haft auf min­des­tens 19 °C beheizt werden. 

Das Ham­bur­ger Kli­ma­schutz­ge­setz schreibt seit dem 1. Juli 2021 vor, dass beim Neu­bau oder Aus­tausch einer Hei­zungs­an­la­ge min­des­tens 15 % der Wär­me­en­er­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len stam­men müs­sen. Aus­nah­me sind Gas­eta­gen­hei­zun­gen, die in mehr­stö­cki­gen Wohn­ge­bäu­den instal­liert sind. Ein ent­spre­chen­der Nach­weis ist inner­halb von 18 Mona­ten ein­zu­rei­chen. Die Inte­gra­ti­on der Erneu­er­ba­ren Ener­gien (EE) ist auf ver­schie­de­ne Arten möglich.

Update 14. Februar 2023

Der Ham­bur­ger Senat hat den Ent­wurf eines neu­en Kli­ma­schutz­ge­set­zes (HmbKliSchG) ver­ab­schie­det. Zu den bedeu­tends­ten Ände­run­gen für Gebäudeeigentümer:innen soll die Erhö­hung der nach einem Hei­zungs­tausch ver­pflich­te­ten rege­ne­ra­ti­ven Wär­me­er­zeu­gung gehö­ren (von 15 auf 65 %). Wei­ter soll die Ein­füh­rung einer Solar­gründach-Pflicht, sowie der PV-Pflicht für offe­ne Stell­platz­an­la­gen gesetz­lich ver­an­kert werden.

Erfüllungsoptionen im Hamburger Klimaschutzgesetz

Das Ham­bur­ger Kli­ma­schutz­ge­setz sieht fünf grund­sätz­li­che Optio­nen zur Erfül­lung der EE-Pflicht vor. Die fol­gen­de Über­sicht zeigt, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben, um die Anfor­de­run­gen umzusetzen.

  • Wär­me­netz­an­schluss: Wenn am Stand­ort der Immo­bi­lie ein Anschluss ans Wär­me­netz mög­lich ist, kann die Erfül­lung dar­über vor­ge­nom­men wer­den. Die­se Opti­on gilt als beson­ders öko­no­misch, ist aller­dings nicht über­all verfügbar.
  • Wär­me­pum­pe: Wär­me­pum­pen sind eine effi­zi­en­te Metho­de, um Wär­me aus der Umge­bung zu gewin­nen und im Haus zu nut­zen. Vor­aus­set­zung dafür ist eine gute Däm­mung, die even­tu­ell nach­träg­lich instal­liert wer­den muss.
  • Solar­ther­mie: Eine Solar­ther­mie-Anla­ge bie­tet sich beson­ders für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser an, da sie etwa 4 bis 10 m² Kol­lek­tor­flä­che einnimmt.
  • Holz­hei­zung: Hier gibt es ver­schie­de­ne Model­le, Pel­let­hei­zun­gen sind eben­so geeig­net wie Hack­schnit­zel­an­la­gen oder moder­ne Holzheizungen.
  • Bio­me­than und Bio­öl: Statt bau­li­cher und tech­ni­scher Maß­nah­men ist auch der Bezug eines ent­spre­chen­den Anteils Bio­gas oder Bio­öl mög­lich. In die­sem Fall sind Sie ver­pflich­tet, Abrech­nun­gen als Nach­weis vorzulegen.
Ham­burg ist nach Baden-Würt­tem­berg das zwei­te Bun­des­land mit ord­nungs­recht­li­chen Kli­ma­schutz­re­geln für Eigentümer:innen von Bestands­ge­bäu­den. Schles­wig-Hol­stein hat Ende 2022 nach­ge­zo­gen.

Alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen sind in einen Merk­blatt der Stadt Ham­burg auf­be­rei­tet. Der Lan­des­ge­setz­ge­ber hat sich bei der Ent­wick­lung der Maß­nah­men an dem seit 2010 gel­te­nen und 2015 novel­lier­ten EWär­meG BaWü orientiert.

Baulicher Wärmeschutz als Ersatzmaßnahme im Hamburger Klimaschutzgesetz

Auch bau­li­che Ersatz­maß­nah­men kön­nen genü­gen, um die Ver­pflich­tun­gen des Kli­ma­schutz­ge­set­zes zu erfül­len. Grund­la­ge ist, dass min­des­tens 15 % Ener­gie­ein­spa­run­gen gegen­über dem ursprüng­li­chen Zustand erreicht wer­den. Ein ent­spre­chen­der Nach­weis ist erfor­der­lich, zum Bei­spiel im Rah­men einer Ener­gie­be­ra­tung (indi­vi­du­el­len Sanierungsfahrplan).

Sanierungsfahrplan ist viel mehr als eine (Teil)Erfüllungsoption

Ein Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) wird nicht nur im Kli­ma­schutz­ge­setz von Ham­burg als Teil­erfül­lung (mit 2,5 %) ange­rech­net, son­dern kann vor allem zur struk­tu­rier­ten und geför­der­ten Sanie­rung bei­tra­gen. Der iSFP gibt Gebäudeeigentümer:innen eine kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lung an die Hand. Bis zu 80 % der Kos­ten wer­den vom Staat übernommen.

Was bringt ein Sanierungsfahrplan?

Ein Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) hat außer­dem einen wei­te­ren Vor­teil in Bezug auf die Erfül­lungs­pflich­ten. Die­ser wird als Bonus aner­kannt. Kon­kret sinkt der vor­ge­schrie­be­ne Anteil erneu­er­ba­rer Ener­gie­trä­ger für die Wär­me­ge­win­nung von 15 % auf 12,5 %, wenn Sie einen iSFP vor­le­gen kön­nen. Ein ener­ge­ti­scher Sanie­rungs­fahr­plan ent­hält ver­schie­de­ne Maß­nah­men­vor­schlä­ge, um die Ener­gie­ef­fi­zi­enz eines Gebäu­des zu verbessern.

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Gut zu wis­sen: Die Erstel­lung ist för­der­fä­hig. Sie erhal­ten vom Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le eine Kos­ten­er­stat­tung in Höhe von 80 %. Wich­tig ist, dass der Sanie­rungs­fahr­plan frü­hes­tens 5 Jah­re vor dem Hei­zungs­tausch erstellt wird, um den Bonus gel­tend zu machen.

  • Verfasst am 27. Juli 2022. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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