Paragraphenzeichen an Steinwand gelehnt

Baden-Württemberg hat ein neues Klimaschutzgesetz

Im Baden-Würt­tem­ber­gi­schen Land­tag wur­de am 1. Febru­ar 2023 das neue Kli­ma­schutz­ge­setz ver­ab­schie­det. Das Gesetz ist ange­passt an die Kli­ma­zie­le von Deutsch­land und die der Euro­päi­schen Uni­on und folgt einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, wel­ches die Bun­des­län­der dazu auf­ge­ru­fen hat, den Kli­ma­schutz noch stär­ker durchzusetzen.

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Kon­kret soll der Treib­haus­gas­aus­stoß bis 2030 im Ver­gleich zum Jahr 1990 um 65 % redu­ziert wer­den. Das ist aller­dings nur eine Etap­pe, denn Baden-Würt­tem­berg hat das gro­ße Ziel, bis zum Jahr 2040 kli­ma­neu­tral zu wer­den. Um das Ziel zu errei­chen, wur­den für die Berei­che Ver­kehr, Indus­trie und Ener­gie Extra-Zie­le benannt, die von den jeweils zustän­di­gen Behör­den über­wacht werden.

Ins­be­son­de­re drei Punk­te aus dem baden-würt­tem­ber­gi­schem Kli­ma­schutz­ge­setz sind für pri­va­te Gebäudeeigentümer:innen von Bedeu­tung:

1. Die neue Verpflichtung bei grundlegenden Dachsanierungen eine Photovoltaikanlage zu installieren

Als grund­le­gen­de Dach­sa­nie­rung wer­den hier bau­li­che Ver­än­de­run­gen bezeich­net, bei denen das Dach kom­plett neu abge­dich­tet oder ein­ge­deckt wird. Die Repa­ra­tur von Sturm­schä­den wird hier­bei nicht als Sanie­rung gewer­tet. Wenn jedoch ein Anbau oder ein Dach­aus­bau erfolgt, greift die Pho­to­vol­ta­ik­pflicht. Hier­von betrof­fen sind Nicht­wohn­ge­bäu­de und Park­plät­ze, deren Bau­ar­bei­ten ab dem 1. Janu­ar 2022 star­te­ten; Wohn­ge­bäu­de, deren Bau­ar­bei­ten ab dem 1. Mai 2022 star­te­ten; und grund­le­gen­de Dach­sa­nie­run­gen, deren Bau­ar­bei­ten ab dem 1. Janu­ar 2023 starteten.

Betrof­fe­ne Eigentümer:innen müs­sen dafür sor­gen, dass die Gebäu­de eine für Solar­ener­gie geeig­ne­te Stell­flä­che oder Dach­flä­che haben.

2. Das EWärmeG in Baden-Württemberg wurde angepasst:

Das EWär­meG schreibt bereits seit 2015 vor, dass bei einem Hei­zungs­tausch 15 % der Wär­me­en­er­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len stam­men muss. Gebäudeeigentümer:innen kön­nen dem zum Bei­spiel durch den Ein­bau einer Wär­me­pum­pe oder den Bau einer Solar­ther­mie­an­la­ge gerecht wer­den. Alter­na­ti­ve Optio­nen sind der Bau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder Dämm­maß­nah­men an der Gebäudehülle.

Nun gibt es seit dem 1. Febru­ar 2023 für Gebäudeeigentümer:innen eine Erfül­lungs­op­ti­on mehr: Sie kön­nen 10 % Flüs­sig­gas mit bio­ge­nem Anteil ein­set­zen. Jedoch kann das Gesetz – ähn­lich wie bis­her mit dem Anteil von 10 % Biogas/​Bioöl in der neu­en Heiz­an­la­ge – hier­mit nur teil­wei­se erfüllt wer­den. Es muss mit einer wei­te­ren Erfül­lungs­op­ti­on kom­bi­niert wer­den. Hier bie­tet sich bei­spiels­wei­se der Sanie­rungs­fahr­plan an.

Zwei auf einen Streich: Erfül­lung des EWär­meG und der PV-Pflicht
Das EWär­meG for­dert bei einem Hei­zungs­tausch den Ein­satz von 15 % erneu­er­ba­rer Ener­gien. Um die­ser For­de­rung nach­zu­kom­men, könn­te eine aus­rei­chend gro­ße Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gebaut wer­den. Hier­mit wäre man dann auch der Pho­to­vol­ta­ik­pflicht nachgekommen.

3. Neue Förderprogramme wurden entwickelt

Das höchs­te Ziel, wel­ches mit Hil­fe des Kli­ma­schutz­ge­set­zes erreicht wer­den soll, ist Baden-Würt­tem­berg bis 2040 kli­ma­neu­tral zu machen. Im Gesetz wur­den hier­für ver­schie­de­ne Rege­lun­gen fest­ge­legt, um den Häu­ser­bau nach­hal­ti­ger zu gestal­ten. Zur Ent­las­tung der Gebäudeeigentümer:innen wur­den ver­schie­de­ne För­der­pro­gram­me ins Leben geru­fen, die stän­dig ange­passt und von unab­hän­gi­gen Insti­tu­tio­nen über­wacht werden.

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Fazit: Das neue Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg

Das Kli­ma­schutz­ge­setz in BaWü gilt in Deutsch­land als Vor­rei­ter für die ande­rem Bun­des­län­der. Das EWär­meG wur­de in die­sem Zuge eben­falls novel­liert und bie­tet eine wei­te­re Erfül­lungs­op­ti­on für Gebäudeeigentümer:innen an. Es gibt aber auch neue Ver­pflich­tun­gen für Hausbesitzer:innen, die eine grund­le­gen­de Dach­sa­nie­rung durch­füh­ren wol­len. Um die betrof­fe­nen Besitzer:innen jedoch finan­zi­ell zu ent­las­ten, wur­den ver­schie­de­ne För­der­pro­gram­me ent­wi­ckelt, die über­wacht und immer wie­der ange­passt werden.

  • Verfasst am 20. Februar 2023. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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