Baden-Württemberg hat ein neues Klimaschutzgesetz
Im Baden-Württembergischen Landtag wurde am 1. Februar 2023 das neue Klimaschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz ist angepasst an die Klimaziele von Deutschland und die der Europäischen Union und folgt einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Bundesländer dazu aufgerufen hat, den Klimaschutz noch stärker durchzusetzen.
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Konkret soll der Treibhausgasausstoß bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 um 65 % reduziert werden. Das ist allerdings nur eine Etappe, denn Baden-Württemberg hat das große Ziel, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu werden. Um das Ziel zu erreichen, wurden für die Bereiche Verkehr, Industrie und Energie Extra-Ziele benannt, die von den jeweils zuständigen Behörden überwacht werden.
Insbesondere drei Punkte aus dem baden-württembergischem Klimaschutzgesetz sind für private Gebäudeeigentümer:innen von Bedeutung:
1. Die neue Verpflichtung bei grundlegenden Dachsanierungen eine Photovoltaikanlage zu installieren
Als grundlegende Dachsanierung werden hier bauliche Veränderungen bezeichnet, bei denen das Dach komplett neu abgedichtet oder eingedeckt wird. Die Reparatur von Sturmschäden wird hierbei nicht als Sanierung gewertet. Wenn jedoch ein Anbau oder ein Dachausbau erfolgt, greift die Photovoltaikpflicht. Hiervon betroffen sind Nichtwohngebäude und Parkplätze, deren Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2022 starteten; Wohngebäude, deren Bauarbeiten ab dem 1. Mai 2022 starteten; und grundlegende Dachsanierungen, deren Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2023 starteten.
Betroffene Eigentümer:innen müssen dafür sorgen, dass die Gebäude eine für Solarenergie geeignete Stellfläche oder Dachfläche haben.
2. Das EWärmeG in Baden-Württemberg wurde angepasst:
Das EWärmeG schreibt bereits seit 2015 vor, dass bei einem Heizungstausch 15 % der Wärmeenergie aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Gebäudeeigentümer:innen können dem zum Beispiel durch den Einbau einer Wärmepumpe oder den Bau einer Solarthermieanlage gerecht werden. Alternative Optionen sind der Bau einer Photovoltaikanlage oder Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle.
Nun gibt es seit dem 1. Februar 2023 für Gebäudeeigentümer:innen eine Erfüllungsoption mehr: Sie können 10 % Flüssiggas mit biogenem Anteil einsetzen. Jedoch kann das Gesetz – ähnlich wie bisher mit dem Anteil von 10 % Biogas/Bioöl in der neuen Heizanlage – hiermit nur teilweise erfüllt werden. Es muss mit einer weiteren Erfüllungsoption kombiniert werden. Hier bietet sich beispielsweise der Sanierungsfahrplan an.
Das EWärmeG fordert bei einem Heizungstausch den Einsatz von 15 % erneuerbarer Energien. Um dieser Forderung nachzukommen, könnte eine ausreichend große Photovoltaikanlage gebaut werden. Hiermit wäre man dann auch der Photovoltaikpflicht nachgekommen.
3. Neue Förderprogramme wurden entwickelt
Das höchste Ziel, welches mit Hilfe des Klimaschutzgesetzes erreicht werden soll, ist Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral zu machen. Im Gesetz wurden hierfür verschiedene Regelungen festgelegt, um den Häuserbau nachhaltiger zu gestalten. Zur Entlastung der Gebäudeeigentümer:innen wurden verschiedene Förderprogramme ins Leben gerufen, die ständig angepasst und von unabhängigen Institutionen überwacht werden.
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Fazit: Das neue Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg
Das Klimaschutzgesetz in BaWü gilt in Deutschland als Vorreiter für die anderem Bundesländer. Das EWärmeG wurde in diesem Zuge ebenfalls novelliert und bietet eine weitere Erfüllungsoption für Gebäudeeigentümer:innen an. Es gibt aber auch neue Verpflichtungen für Hausbesitzer:innen, die eine grundlegende Dachsanierung durchführen wollen. Um die betroffenen Besitzer:innen jedoch finanziell zu entlasten, wurden verschiedene Förderprogramme entwickelt, die überwacht und immer wieder angepasst werden.
Verfasst am 20. Februar 2023. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar.
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