Erfüllung Ordnungsrecht
Alle aufgeführten Preise sind bis einschließlich Dezember 2024 gültig.
Ordnungsrechtliche Vorschriften
Auf Länder- sowie Bundesebene gibt es in Deutschland eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Sanierung des Wohngebäudebestandes durch die Eigentümer:innen vorschreiben. Einige ordnungsrechtliche Vorschriften in Kürze:
Länderebene
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg
Eigentümer:innen von Bestandsimmobilien in Baden-Württemberg, die die zentrale Heizungsanlage austauschen, müssen fortan 15 % Erneuerbare Energien bei der Wärmeerzeugung (Wärmepumpe, Solarthermie etc.) einsetzen oder Ersatzmaßnahmen (Dämmung, PV-Anlage etc.) ergreifen. Der Sanierungsfahrplan ist eine (Teil)Erfüllungsoption, die mit 5 % anerkannt ist.
Klimaschutzgesetz (KSG) in Hamburg
Hamburg ist das zweite Bundesland mit ordnungsrechtlichen Klimaschutzregeln für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden und hat sich bei der Ausgestaltung maßgeblich am Pendant aus Baden-Württemberg orientiert. Auch im KSG aus Hamburg müssen 15 % Erneuerbare Energie zur Erzeugung der Wärme nach einem Heizungstausch eingesetzt werden. Alternativ kann der baulichen Wärmeschutz mit Dämmmaßnahmen verbessert werden. Der Sanierungsfahrplan bringt als weitere (Teil)Erfüllungsoption 2,5 %.
Energiewende- und Klimaschutzgesetz (i. V. m. der Umsetzungs´verordnung) in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein setzt als drittes Bundesland auf einen Sanierungszwang. Die Vorschriften sind ebenfalls an Eigentümer:innen von Bestandsgeböäuden, die ihre Heizung austauschen, adressiert. Auch im nördlichsten Bundesland der Republik sollen fortan 15 % Erneuerbare Energien eingesetzt werden. Der Landesgesetzgeber verzichtet jedoch auf die alternative Option von Dämmmaßnahmen. Der Sanierungsfahrplan ist auch in Schleswig-Holstein eine (Teil)Erfüllungsoption, die mit 5 % anerkannt ist.
Bundesebene
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Gemäß EnSimiMav vom 23. September 2022 ist ein hydraulischer Abgleich für Mehrfamilienhäuser ab 6 Wohneinheiten (bis zum 15. September 2024) , sowie für Mehrfamilienhäuser ab 10 Wohneinheiten und Nichtwohngebäude ab 1.000 m² (bis zum 30. September 2023) verpflichtend.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Teil 3 §§ 46–51
Nach einem Eigentumsübergang eines Bestandsgebäudes, als auch bei maßgeblichen Änderungen am Dach, können Dämmmaßnahmen am Dach bzw. an der oberen Geschossdecke für die Eigentümer:innen verpflichtend sein.
Leistungsumfang bei ESTATIKA
Rechtliche Vorschriften erfüllen
Sind vorgenannte gesetzlichen Vorschriften für Sie einschlägig? Möchten Sie zu deren (Teil)Erfüllung eine Energieberatungsleistung in Anspruch nehmen?
Je nach Bedarf nehmen unsere Energieeffizienz-Experten/-Expertinnen folgende Energieberatungsleistungen für Sie vor:
- Sanierungsfahrplan (iSFP)
- Berechnung zum hydraulischen Abgleich
- Förderservice »Dachdämmung« (gemäß BAFA)
Optional: Nicht nur Vorschriften erfüllen, sondern sanieren!
Bei einer Sanierung mit Einzelmaßnahmen (gemäß iSFP) ist das Förderprogramm des BAFA bundesweit einschlägig. Häufig gibt es jedoch weitere Förderprogramme auf Landes‑, Kommunen- und Städteebene. Darüber hinaus sind gesetzliche Auflagen (siehe oben) – bspw. bei einem Heizungstausch oder einer Dachsanierung – zu beachten.
Die von ESTATIKA eigens entwickelte Energie- und Förderberatung beginnt mit der Erstellung eines kostenlosen und bedarfsgerechten Angebotes. Unsere Kunden und Kundinnen beschreiben im Angebotsprozess lediglich ihren aktuellen Sanierungswunsch (bzw. ihre Situation). Darauf hin werden automatisch die förder- und ordnungsrechtlichen Anforderungen der gewünschten Maßnahmen geprüft. Unser Algorithmus sorgt dafür, dass unsere Kunden und Kundinnen ein vollumfängliches Angebot erhalten – vom Sanierungsfahrplan, über unseren Förderservice bis hin zu Berechnungen zur Heizlast und zum hydraulischen Abgleich.