Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein
Seit dem 17. Dezember 2021 ist die Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes in Schleswig-Holstein in Kraft. Für Eigentümer:innen von Wohn- und Nichtwohngebäuden besonders relevant ist die Verpflichtung, beim Austausch der Heizungsanlage erneuerbare Energien einzubeziehen. Hintergrund für die Gesetzgebung sind bundesweit gültige Klimaschutzziele. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Ausstoß von klimaschädlichen Emissionen zu verringern, wobei die Wärmegewinnung besonders im Fokus steht. Zur konkreten Umsetzung der Vorgaben gibt es verschiedene Optionen. Auch die Erstellung eines Sanierungsfahrplanes ist im Gesetz zur teilweisen Erfüllung anerkannt.
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Welche Gebäude betrifft die EE-Nutzungspflicht in der Wärmeversorgung?
Die Verpflichtung, erneuerbare Energien zu nutzen, betrifft alle Eigentümer:innen von Gebäuden, die vor 2009 errichtet wurden. Allerdings greift sie nicht pauschal. Erst wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird, muss die Wärmeversorgung mindestens zu 15 % durch erneuerbare Energien (EE) erfolgen. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für gewerblich genutzte Objekte, sofern diese dauerhaft beheizt werden. Die einzige echte Ausnahme betrifft Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 m².
Mögliche Ausnahmen für Ferienhäuser und bei baulich eingeschränkten Objekten
Auch wenn die Nutzungsverpflichtung für zahlreiche Bestandsbauten gilt, gibt es doch unter Umständen Ausnahmen. Zum einen entfällt die EE-Pflicht, wenn diese baulich nicht oder nur unter unangemessenem Aufwand möglich ist. § 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG nennt außerdem eine Ausnahme für Wohngebäude, die weniger als vier Monate pro Jahr genutzt werden. Das kann bei Ferienhäusern und insbesondere bei Wochenendhäusern der Fall sein. Ausgenommen sind außerdem Mehrparteienhäuser mit Etagenheizungen, sofern nur Etagenheizungen ausgetauscht werden. Beim Umstieg auf eine Zentralheizung gilt die Verpflichtung, mindestens 15 % erneuerbare Energien zu nutzen.
Erfüllungsoptionen im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Das Gesetz nennt eine Reihe von möglichen Erfüllungsoptionen. Grundsätzlich zählen die folgenden Techniken zu den erneuerbaren Energiequellen:
- Solarthermie
- Geothermie
- Wärmepumpen (Luft, Sole, Boden)
- Biogas
- Bioöl
- Grünen Wasserstoff o. Ä.
- Anschluss an ein Wärmenetz
Bei bestimmten Techniken sind konkrete Anforderungen vorgeschrieben. Bei Solarthermie müssen zum Beispiel 0,05 m² Fläche pro m² Wohnfläche zur Verfügung stehen. Bei den anderen Varianten gilt nur die allgemeine Regelung, dass mindestens 15 % der Wärme aus erneuerbaren Energien gewonnen werden muss. Bei der Verbrennung von Biogas und Bioöl verlangt das Gesetz entsprechende Nachweise.
Sanierungsfahrplan ist viel mehr als eine (Teil)Erfüllungsoption
Der Sanierungsfahrplan als Ersatzmaßnahme im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Das Gesetz sieht vor, dass es eine Ersatzmaßnahme zur Nutzung erneuerbarer Energien gibt. Eigentümer:innen können die Pflicht zu einem Drittel (also 5 % der 15 %) erfüllen, indem sie einen energetischen Sanierungsfahrplan vorlegen. Prüfinstanz ist hier der zuständige Bezirksschornsteinfeger bzw. die zuständige Bezirksschornsteinfegerin. Der Sanierungsfahrplan selbst kann zum Beispiel bei Ingenieurbüros und Architekt:innen mit entsprechender Qualifikation in Auftrag gegeben werden. Er enthält Maßnahmen, die zur Verbesserung der energetischen Effizienz des Gebäudes beitragen. Die Umsetzung dieser Vorschläge ist sinnvoll, um langfristig Geld zu sparen und die Ökobilanz zu verbessern, allerdings nicht verpflichtend.
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Gut zu wissen: Der bauliche Wärmeschutz selbst ist keine Erfüllungsoption im Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein. Auch eine Photovoltaik-Anlage wird nicht angerechnet, außer sofern letztere für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird.
Photovoltaik ist im EWKG aus Schlewsig-Holstein ebenfalls verpflichtend
Verfasst am 28. November 2022. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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