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Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein

Seit dem 17. Dezem­ber 2021 ist die Novel­le des Ener­gie­wen­de- und Kli­ma­schutz­ge­set­zes in Schles­wig-Hol­stein in Kraft. Für Eigentümer:innen von Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäu­den beson­ders rele­vant ist die Ver­pflich­tung, beim Aus­tausch der Hei­zungs­an­la­ge erneu­er­ba­re Ener­gien ein­zu­be­zie­hen. Hin­ter­grund für die Gesetz­ge­bung sind bun­des­weit gül­ti­ge Kli­ma­schutz­zie­le. Die Maß­nah­men sol­len dazu bei­tra­gen, den Aus­stoß von kli­ma­schäd­li­chen Emis­sio­nen zu ver­rin­gern, wobei die Wär­me­ge­win­nung beson­ders im Fokus steht. Zur kon­kre­ten Umset­zung der Vor­ga­ben gibt es ver­schie­de­ne Optio­nen. Auch die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­pla­nes ist im Gesetz zur teil­wei­sen Erfül­lung anerkannt.

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Welche Gebäude betrifft die EE-Nutzungspflicht in der Wärmeversorgung?

Die Ver­pflich­tung, erneu­er­ba­re Ener­gien zu nut­zen, betrifft alle Eigentümer:innen von Gebäu­den, die vor 2009 errich­tet wur­den. Aller­dings greift sie nicht pau­schal. Erst wenn die Hei­zungs­an­la­ge aus­ge­tauscht wird, muss die Wär­me­ver­sor­gung min­des­tens zu 15 % durch erneu­er­ba­re Ener­gien (EE) erfol­gen. Dies gilt sowohl für Wohn­ge­bäu­de als auch für gewerb­lich genutz­te Objek­te, sofern die­se dau­er­haft beheizt wer­den. Die ein­zi­ge ech­te Aus­nah­me betrifft Gebäu­de mit einer Nutz­flä­che von unter 50 m².

Schles­wig-Hol­stein ist nach Baden-Würt­tem­berg und Ham­burg das drit­te Bun­des­land mit ord­nungs­po­li­ti­schen Kli­ma­schutz­re­geln für Eigen­tü­mer von Bestandsgebäuden.

Mögliche Ausnahmen für Ferienhäuser und bei baulich eingeschränkten Objekten

Auch wenn die Nut­zungs­ver­pflich­tung für zahl­rei­che Bestands­bau­ten gilt, gibt es doch unter Umstän­den Aus­nah­men. Zum einen ent­fällt die EE-Pflicht, wenn die­se bau­lich nicht oder nur unter unan­ge­mes­se­nem Auf­wand mög­lich ist. § 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG nennt außer­dem eine Aus­nah­me für Wohn­ge­bäu­de, die weni­ger als vier Mona­te pro Jahr genutzt wer­den. Das kann bei Feri­en­häu­sern und ins­be­son­de­re bei Wochen­end­häu­sern der Fall sein. Aus­ge­nom­men sind außer­dem Mehr­par­tei­en­häu­ser mit Eta­gen­hei­zun­gen, sofern nur Eta­gen­hei­zun­gen aus­ge­tauscht wer­den. Beim Umstieg auf eine Zen­tral­hei­zung gilt die Ver­pflich­tung, min­des­tens 15 % erneu­er­ba­re Ener­gien zu nutzen.

Erfüllungsoptionen im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein

Das Gesetz nennt eine Rei­he von mög­li­chen Erfül­lungs­op­tio­nen. Grund­sätz­lich zäh­len die fol­gen­den Tech­ni­ken zu den erneu­er­ba­ren Energiequellen:

  • Solar­ther­mie
  • Geo­ther­mie
  • Wär­me­pum­pen (Luft, Sole, Boden)
  • Bio­gas
  • Bio­öl
  • Grü­nen Was­ser­stoff o. Ä.
  • Anschluss an ein Wärmenetz

Bei bestimm­ten Tech­ni­ken sind kon­kre­te Anfor­de­run­gen vor­ge­schrie­ben. Bei Solar­ther­mie müs­sen zum Bei­spiel 0,05 m² Flä­che pro m² Wohn­flä­che zur Ver­fü­gung ste­hen. Bei den ande­ren Vari­an­ten gilt nur die all­ge­mei­ne Rege­lung, dass min­des­tens 15 % der Wär­me aus erneu­er­ba­ren Ener­gien gewon­nen wer­den muss. Bei der Ver­bren­nung von Bio­gas und Bio­öl ver­langt das Gesetz ent­spre­chen­de Nachweise.

Sanierungsfahrplan ist viel mehr als eine (Teil)Erfüllungsoption

Ein Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) wird nicht nur im Ener­gie­wen­de- und Kli­ma­schutz­ge­setz von Schles­wig-Hol­stein als Teil­erfül­lung (mit 5 %) ange­rech­net, son­dern kann vor allem zur struk­tu­rier­ten und geför­der­ten Sanie­rung bei­tra­gen. Der iSFP gibt Gebäudeeigentümer:innen eine kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lung an die Hand. Bis zu 80 % der Kos­ten wer­den vom Staat übernommen.

Der Sanierungsfahrplan als Ersatzmaßnahme im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein

Das Gesetz sieht vor, dass es eine Ersatz­maß­nah­me zur Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien gibt. Eigentümer:innen kön­nen die Pflicht zu einem Drit­tel (also 5 % der 15 %) erfül­len, indem sie einen ener­ge­ti­schen Sanie­rungs­fahr­plan vor­le­gen. Prüf­in­stanz ist hier der zustän­di­ge Bezirks­schorn­stein­fe­ger bzw. die zustän­di­ge Bezirks­schorn­stein­fe­ge­rin. Der Sanie­rungs­fahr­plan selbst kann zum Bei­spiel bei Inge­nieur­bü­ros und Architekt:innen mit ent­spre­chen­der Qua­li­fi­ka­ti­on in Auf­trag gege­ben wer­den. Er ent­hält Maß­nah­men, die zur Ver­bes­se­rung der ener­ge­ti­schen Effi­zi­enz des Gebäu­des bei­tra­gen. Die Umset­zung die­ser Vor­schlä­ge ist sinn­voll, um lang­fris­tig Geld zu spa­ren und die Öko­bi­lanz zu ver­bes­sern, aller­dings nicht verpflichtend.

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Gut zu wis­sen: Der bau­li­che Wär­me­schutz selbst ist kei­ne Erfül­lungs­op­ti­on im Ener­gie­wen­de- und Kli­ma­schutz­ge­setz in Schles­wig-Hol­stein. Auch eine Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge wird nicht ange­rech­net, außer sofern letz­te­re für den Betrieb einer Wär­me­pum­pe genutzt wird.

Photovoltaik ist im EWKG aus Schlewsig-Holstein ebenfalls verpflichtend

Neben dem not­wen­di­gen Ein­satz einer nach­hal­ti­gen Wär­me­ver­sor­gung in Bestands­ge­bäu­den, ist im EWKG auch der Aus­bau des mit Pho­to­vol­ta­ik erzeug­tem Stroms ein zen­tra­ler Bestand­teil – pri­mär im bereits bebau­ten Raum. Die Instal­la­ti­on von PV-Anla­gen ist auf geeig­ne­ten Dach­flä­chen beim Neu­bau, sowie bei Reno­vie­rung von mehr als 10 % der Dach­flä­che von Nicht­wohn­ge­bäu­den ver­pflich­tend. Auch neue Park­plät­ze mit der gleich­zei­ti­gen Instal­la­ti­on von Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen sind von nun an gesetz­li­chen Standard.
  • Verfasst am 28. November 2022. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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