Scrabble des Wortes Plan

Verpflichtet das EWärmeG in BaWü zum Sanierungsfahrplan?

In Baden-Würt­tem­berg gilt das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2015 (EWär­meG 2015). Die­ses betrifft Haus­ei­gen­tü­mer und greift nach einem Hei­zungs­tausch durch den Ein­satz von Erneu­er­ba­rer Ener­gien in die Wär­me­ver­sor­gung der Gebäu­de ein.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Jetzt kostenlos anfragen.

Auf­grund der Kli­ma­po­li­tik der letz­ten Jah­re wird die­ses Gesetz von der (Landes)Regierung in BaWü als einen wich­ti­gen Schritt gese­hen, um den CO2-Aus­stoß durch Gebäu­de zu ver­rin­gern. Es soll das Kli­ma scho­nen und schäd­li­che Treib­haus­ga­se redu­zie­ren. Aber was bedeu­tet die­ser Zusam­men­hang für Eigen­tü­mer von Immo­bi­li­en in Baden-Württemberg?

Nach Heizungstausch 15 % Erneuerbare Energien einsetzen

Das EWär­meG BW ist für all jene Immo­bi­li­en von Bedeu­tung, die vor dem 1. Janu­ar 2009 gebaut wor­den sind. Dem­nach sind alle Alt­bau­ten davon betrof­fen. Was besagt das Gesetz nun? Im Kern bedeu­tet es fol­gen­des: Eigen­tü­mer, die ab dem 1. Juli 2015 einen Hei­zungs­tausch vor­neh­men, müs­sen fort­an die Wär­me­en­er­gie aus 15 % Erneu­er­ba­ren Ener­gien bezie­hen oder Ersatz­maß­nah­men ergrei­fen. Dabei macht das Gesetz kei­nen Unter­schied zwi­schen Wohn­häu­sern oder Nicht-Wohn­ge­bäu­den. Alle Häu­ser, die mehr als 50 m² Wohn- oder Nut­zungs­flä­che auf­wei­sen, sind von die­ser Rege­lung betroffen. 

Update 2022: Klimaschutzregeln für Eigentümer von Bestandsgebäuden

Ham­burg und Schles­wig-Hol­stein haben nach dem Vor­bild des EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg nachgezogen! 

Bei einem Aus­tausch der Hei­zungs­an­la­ge oder einem kom­plett neu­en Ein­bau müs­sen Eigen­tü­mer in Baden-Würt­tem­berg Erneu­er­ba­ren Ener­gien ein­be­zie­hen, um den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen zu genü­gen. Doch was bedeu­tet das im Ein­zel­nen? Wel­che Ener­gie­maß­nah­men sind geeig­net? Zählt der Sanie­rungs­fahr­plan ebenfalls?

Für Haus­ei­gen­tü­mer bie­ten sich viel­fäl­ti­ge Optio­nen, um die Geset­zes­an­for­de­run­gen zu erfül­len. Bspw.:

  • Bio­öl und ‑gas (max. 10 % mög­lich, < 50kW)
  • Holz­hei­zun­gen
  • Pel­let­hei­zun­gen
  • Solar­un­ter­stüt­zung
  • Wär­me­pum­pen
  • Sanie­rungs­fahr­plan BW (5 %)
  • Ersatz­maß­nah­men wie Däm­mung oder Photovoltaik-Anlagen

Beim Erfül­len des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes 2015 las­sen sich ver­schie­de­ne Maß­nah­men häu­fig auch mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren, um die erfor­der­li­chen 15 % zu erzie­len. Das kann bspw. auch über Ersatz­maß­nah­men wie eine effi­zi­en­te­re Däm­mung oder der Ein­satz einer Anla­ge mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung sein.

Der Sanierungsfahrplan als (Teil)Lösung zur Erfüllung des EWärmeG

Dabei ist der Sanie­rungs­fahr­plan (SFP) eine beson­ders prak­ti­sche Opti­on die das Gesetz zu 13 erfüllt. Spe­zi­ell mit Bio­gas (10 %) wird der SFP häu­fig kom­bi­niert, da bei­des zusam­men das EWär­meG kom­plett erfüllt – ohne hohe Investitionskosten.

Beim SFP han­delt sich um eine soge­nann­te Vor-Ort-Bera­tung. Ein qua­li­fi­zier­ter Ener­gie­be­ra­ter zeigt in dem Fall Haus­ei­gen­tü­mern, an wel­chen Stel­len des Gebäu­des Ener­gie ein­ge­spart wer­den kann. Außer­dem offen­bart der Sanie­rungs­fahr­plan Mög­lich­kei­ten zur Sanie­rung. Die Erstel­lung des SFP ist im EWär­meG zwar eine sinn­voll und güns­ti­ge (Teil)Option, jedoch kei­ne Pflicht!

Teiloption ohne Umsetzung

Allein durch das Ein­rei­chen des Sanie­rungs­fahr­plans bei der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de sind bereits 5 % der gefor­der­ten 15 % vom EWär­meG erfüllt. Die beschrie­be­nen Maß­nah­men müs­sen dafür NICHT umge­setzt wer­den. Der Sanie­rungs­fahr­plan soll­te durch die hohe För­de­rung des Staa­tes für ein Ein­fa­mi­li­en­haus effek­tiv nicht viel mehr als € kosten.

Fazit: Sanierungsfahrplan zum Erfüllen vom EWärmeG empfehlenswert

In Baden-Würt­tem­berg ist das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2015 gül­tig. Es for­dert von Immo­bi­li­en­in­ha­bern, bei einem Hei­zungs­tausch min­des­tens 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien oder alter­na­ti­ve Maß­nah­men ein­zu­set­zen. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist dabei eine ein­fa­che und kos­ten­güns­ti­ge Opti­on. Die­se Maß­nah­me bringt bereits 5 %, ohne dass die Emp­feh­lun­gen vom Ener­gie­be­ra­ter unbe­dingt umzu­set­zen sind. Eine Pflicht zur Erstel­lung gibt es aber nicht.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Jetzt kostenlos anfragen.

  • Ratgeberartikel ersetzen keine fachliche Beratung!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 17. Januar 2020 – nach besten Wissen und Gewissen zu Sanierungsthemen informieren. Zusätzlich wird mit dem 3D-Gebäudecheck ein niederschwelliger Eintritt in die Sanierungsthematik ermöglicht. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Für verbindliche Auskünfte fragen Sie je nach Themengebiet bitte Fachexperten, Fachanwälte und Steuerberater.

    Kundenmeinungen

    4,89 von 5 Sternen auf SHOPVOTE und Google aus 67 Bewertungen (167 insgesamt). Hier eine kleine Auswahl von Kundenmeinungen:

    ShopVote Logo

    ShopVoter-4010926

    ShopVote

    5,00 / 5

    5.00 von 5 Sternen

    sehr zu empfehlen
    ShopVote Logo

    ShopVoter-853168

    ShopVote

    5,00 / 5

    5.00 von 5 Sternen

    Schnell erstellt

    Über uns

    Die ESTATIKA GmbH ist ein Büro für Energieberatung mit zertifizierten Energieeffizienz-Experten des Bundes. Wir bieten neben den klassischen Leistungen auch eine − eigens zur Überwindung finanzieller Barrieren entwickelte − kostenlose Erstberatung mit unserem einzigartigem 3D-Gebäudecheck an.

    Unsere Ansprechpartner:

    M. Sc. Bauingenieurwesen<br>Christoph Ebbing

    Dr.-Ing.
    Christoph Ebbing

    Ansprechpartner
    Regulatorik & Fördermittel

    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

    Dipl.-Ing. (FH)
    R. Sithamparanathan

    Ansprechpartner
    Energieberatung

    Unsere Keyfacts:

    Gründungsjahr
    2019
    Berufsjahre
    15+
    erfolgreiche Projekte
    2.000+

    » Details