
Verpflichtet das EWärmeG in BaWü zum Sanierungsfahrplan?
In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG 2015). Dieses betrifft Hauseigentümer und greift nach einem Heizungstausch durch den Einsatz von Erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung der Gebäude ein.
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Aufgrund der Klimapolitik der letzten Jahre wird dieses Gesetz von der (Landes)Regierung in BaWü als einen wichtigen Schritt gesehen, um den CO2-Ausstoß durch Gebäude zu verringern. Es soll das Klima schonen und schädliche Treibhausgase reduzieren. Aber was bedeutet dieser Zusammenhang für Eigentümer von Immobilien in Baden-Württemberg?
Nach Heizungstausch 15 % Erneuerbare Energien einsetzen
Das EWärmeG BW ist für all jene Immobilien von Bedeutung, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind. Demnach sind alle Altbauten davon betroffen. Was besagt das Gesetz nun? Im Kern bedeutet es folgendes: Eigentümer, die ab dem 1. Juli 2015 einen Heizungstausch vornehmen, müssen fortan die Wärmeenergie aus 15 % Erneuerbaren Energien beziehen oder Ersatzmaßnahmen ergreifen. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Wohnhäusern oder Nicht-Wohngebäuden. Alle Häuser, die mehr als 50 m² Wohn- oder Nutzungsfläche aufweisen, sind von dieser Regelung betroffen.
Update 2022: Klimaschutzregeln für Eigentümer von Bestandsgebäuden
Bei einem Austausch der Heizungsanlage oder einem komplett neuen Einbau müssen Eigentümer in Baden-Württemberg Erneuerbaren Energien einbeziehen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Doch was bedeutet das im Einzelnen? Welche Energiemaßnahmen sind geeignet? Zählt der Sanierungsfahrplan ebenfalls?
Für Hauseigentümer bieten sich vielfältige Optionen, um die Gesetzesanforderungen zu erfüllen. Bspw.:
- Bioöl und ‑gas (max. 10 % möglich, < 50kW)
- Holzheizungen
- Pelletheizungen
- Solarunterstützung
- Wärmepumpen
- Sanierungsfahrplan BW (5 %)
- Ersatzmaßnahmen wie Dämmung oder Photovoltaik-Anlagen
Beim Erfüllen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes 2015 lassen sich verschiedene Maßnahmen häufig auch miteinander kombinieren, um die erforderlichen 15 % zu erzielen. Das kann bspw. auch über Ersatzmaßnahmen wie eine effizientere Dämmung oder der Einsatz einer Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung sein.
Der Sanierungsfahrplan als (Teil)Lösung zur Erfüllung des EWärmeG
Dabei ist der Sanierungsfahrplan (SFP) eine besonders praktische Option die das Gesetz zu 1⁄3 erfüllt. Speziell mit Biogas (10 %) wird der SFP häufig kombiniert, da beides zusammen das EWärmeG komplett erfüllt – ohne hohe Investitionskosten.
Beim SFP handelt sich um eine sogenannte Vor-Ort-Beratung. Ein qualifizierter Energieberater zeigt in dem Fall Hauseigentümern, an welchen Stellen des Gebäudes Energie eingespart werden kann. Außerdem offenbart der Sanierungsfahrplan Möglichkeiten zur Sanierung. Die Erstellung des SFP ist im EWärmeG zwar eine sinnvoll und günstige (Teil)Option, jedoch keine Pflicht!
Teiloption ohne Umsetzung
Fazit: Sanierungsfahrplan zum Erfüllen vom EWärmeG empfehlenswert
In Baden-Württemberg ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 gültig. Es fordert von Immobilieninhabern, bei einem Heizungstausch mindestens 15 % Erneuerbare Energien oder alternative Maßnahmen einzusetzen. Der Sanierungsfahrplan ist dabei eine einfache und kostengünstige Option. Diese Maßnahme bringt bereits 5 %, ohne dass die Empfehlungen vom Energieberater unbedingt umzusetzen sind. Eine Pflicht zur Erstellung gibt es aber nicht.
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