
Sanierungsfahrplan in Berlin: verpflichtend für öffentliche Gebäude
Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz aus dem Jahr 2016 legt konkrete Klimaziele des Landes Berlin fest. Es enthält zahlreiche Aspekte, zum Beispiel für eine CO2-neutrale Verwaltung und zur Fernwärmeversorgung. Ein wichtiges Element ist außerdem der Sanierungsfahrplan für öffentliche Gebäude in Berlin.
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Berlin: Sanierungsfahrplan für öffentliche Gebäude
Laut Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz sind Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude verpflichtend. Dies gilt für alle Gebäude der Haupt- und Bezirksverwaltungen, die eine Nettogrundfläche von mehr als 250 Quadratmeter aufweisen. In der Praxis betrifft das also einen Großteil der öffentlichen Gebäude der Stadt. In der Pflicht stehen hierfür die Stellen, die die Liegenschaften verwalten.
Vorgaben aus dem Berliner Energiewendegesetz: ehrgeizige Klimaziele bis 2045
Die konkreten Vorgaben, die das Energiewendegesetz für Berlin macht, sind ehrgeizig. So soll der Umsatz an Primärenergie bis zum Jahr 2045 um 80 % gesenkt werden. Maßstab sind jeweils die Werte aus dem Jahr 2010. Ein Etappenziel auf dem Weg dorthin ist die Reduzierung des Endenergieumsatzes um 20 % bis zum Jahr 2030. Im gleichen Zug sollen die CO2-Emissionen sinken. Im Gesetz verankert sind 70 % weniger CO2-Emissionen bis 2030 und 90 % weniger Emissionen bis 2045, wobei hier das Vergleichsjahr 1990 herangezogen wird. Um diese Ziele zu erreichen, fordert das Land für öffentliche Gebäude Sanierungsfahrpläne. Diese müssen Konzepte enthalten, um die genannten Vorgaben zu erreichen.
Einheitliche Aufstellung der Sanierungsfahrpläne in Berlin
Da es in Berlin einen großen Bestand öffentlicher Gebäude gibt, hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Zusammenarbeit mit der Berliner Immobilienmanagement GmbH (kurz BIM) ein Gesamtkonzept erarbeitet. Das soll es den einzelnen Stellen erleichtern, den Sanierungsfahrplan für öffentliche Gebäude in Berlin aufzustellen. Zudem wünscht sich die Verwaltung eine einheitliche Gestaltung der Konzepte.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung besteht, wenn es bereits eine Zustandsbewertung des Gebäudebestandes gibt. Sofern sich daraus eine zeitliche Abfolge von Sanierungsmaßnahmen ableiten lässt, können solche Unterlagen den Sanierungsfahrplan ersetzen. Auch hier bestehen aber alle Anforderungen an die Klimaziele.
So sieht der Sanierungsfahrplan für öffentliche Gebäude in Berlin aus
Sanierungsfahrpläne sind aus anderen Bundesländern und Zusammenhängen bekannt. Daher ist die allgemeine Aufstellung eines Konzepts für Expert:innen kein Neuland. Wichtig ist jedoch, alle erforderlichen Kriterien einzubeziehen. Der Sanierungsfahrplan soll eine Reihenfolge von Sanierungsmaßnahmen definieren, um die Klimaziele für das jeweilige Gebäude zu erreichen. Die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen obliegt dann den jeweiligen Bezirken. Diese sind außerdem angehalten, ein Energiemanagement einzurichten. Zur Erfolgskontrolle werden jährlich Daten erhoben, etwa zum Energieumsatz und zu CO2-Emissionen.
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Öffentliche Gebäude in Berlin als Vorreiter: Sanierungsfahrpläne im Internet
Ein interessanter Aspekt des Energiewendegesetzes ist, dass die Verwaltung aufgefordert wird, die Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude in Berlin zu veröffentlichen. Hintergrund ist, dass die Bestrebungen der Bezirke eine Vorbildfunktion erfüllen sollen. Interessierte Bürger:innen und Planer:innen finden die Dokumente online unter https://www.berlin.de/sen/uvk/klimaschutz/klimaschutz-in-der-umsetzung/vorbildrolle-oeffentliche-hand/sanierungsfahrplan-oeffentliche-gebaeude/.
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