Sanierungsarbeiten

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei Sanierungen nutzen

Ein effi­zi­en­tes Gebäu­de spart Ener­gie und damit Geld. Mit der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäu­de (BEG) gibt es ab dem 01. Juli 2021 außer­dem einen wei­te­ren finan­zi­el­len Anreiz für Bau­her­ren. Sie erhal­ten ent­we­der einen Til­gungs­zu­schuss oder einen direk­ten Zuschuss. Beson­ders inter­es­sant: Nach den För­der­richt­li­ni­en wer­den nicht nur Neu­bau­ten bezu­schusst, son­dern auch Sanie­run­gen. Im Fol­gen­den wird auf die Eck­punk­te der BEG in Bezug auf Sanie­rungs­maß­nah­men ein­ge­gan­gen. Dabei spielt der Sanie­rungs­fahr­plan eine beson­de­re Rolle.

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Wer erhält einen Zuschuss nach BEG?

Die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäu­de ist ein Teil des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 der Bun­des­re­gie­rung und bün­delt die För­der­pro­gram­me für ener­ge­ti­sche Sanie­run­gen – u. a. das CO2-Gebäu­de­sa­nie­rungs­pro­gramm und das Markt­an­reiz­pro­gramm zur Nut­zung von Erneu­er­ba­ren Ener­gien im Wär­me­markt (MAP) – sowie die Pro­gram­me für die ener­gie­ef­fi­zi­en­te Errich­tung von Neu­bau­ten. Die Bun­des­för­de­rung rich­tet sich somit an alle Bau­her­ren, die ein effi­zi­en­tes Haus errich­ten möch­ten oder ein bestehen­des Gebäu­de ener­ge­tisch sanie­ren wollen.

Da sich die Maß­nah­me auf den Aspekt der Ener­gie­ef­fi­zi­enz (und nicht auf die Nut­zung) kon­zen­triert, kön­nen ganz unter­schied­li­che Bau­vor­ha­ben geför­dert werden:

  • Ein­fa­mi­li­en­haus
  • Mehr­fa­mi­li­en­haus
  • Eigen­tums­woh­nun­gen
  • Wohn­hei­me
  • Gewer­be­im­mo­bi­li­en
  • Öffent­li­che Gebäude

Wie der Auf­lis­tung zu ent­neh­men ist, erstreckt sich die BEG über die Wohn­ge­bäu­de (BEG WG) wie auch Nicht­wohn­ge­bäu­de (BEG NWG). Dar­über hin­aus gibt es noch ein Teil­pro­gramm zu Ein­zel­maß­nah­men (BEG EM).

Aus­zah­lung oder Til­gung? Im Rah­men der BEG gibt es zwei Vari­an­ten, wie Ihnen die För­de­rung gewährt wird. Ent­we­der erhal­ten Sie einen Til­gungs­zu­schuss zu einem Bau­kre­dit oder einen Inves­ti­ti­ons­zu­schuss, der direkt aus­ge­zahlt wird.

Zuständigkeiten BAFA und KfW

Die Zustän­dig­kei­ten sind ab 2023 für alle För­der­tat­be­stän­de klar gere­gelt. Das BAFA über­nimmt den direk­ten Inves­ti­ti­ons­zu­schuss und die KfW den zins­ver­bil­lig­ten För­der­kre­dit mit Til­gungs­zu­schuss. Bis dahin läuft die BEG EM in der Zuschuss­va­ri­an­te über das BAFA. Die BEG EM in der Kre­dit­va­ri­an­te sowie die BEG WG und BEG NWG (Zuschuss- und Kre­dit­va­ri­an­te) lie­gen zum Start am 01.07.2021 bei der KfW.

BEG für Vollsanierung im Gebäudebestand

Neben der För­de­rung von Neu­bau­ten gibt es auch eine BEG für Kom­plett­sa­nie­rung (für Wohn­ge­bäu­de im Teil­pro­gramm BEG WG fest­ge­hal­ten). Ent­schei­dend ist, dass die Sanie­rung zu einem Effi­zi­enz­haus erfolgt. Dafür sind ver­schie­de­ne Maß­nah­men geeig­net. Bei man­chen Gebäu­den reicht es aus, die Däm­mung zu ver­bes­sern. Bei ande­ren ist eine Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Sanie­rungs­ar­bei­ten not­wen­dig, um das För­der­ziel zu erreichen.

Bei der Sanie­rung bestehen­der Gebäu­de gibt es einen wei­ten Bereich der geför­der­ten Effi­zi­enz­haus-Stan­dards. Die Span­ne reicht vom Effi­zi­enz­haus Denk­mal bis zum Effi­zi­enz­haus 40. Die Höhe der mög­li­chen Zuschüs­se vari­iert mit der erreich­ten Klas­si­fi­zie­rung. Wel­che Optio­nen für ein bestehen­des Gebäu­de rele­vant sind, ist im Ein­zel­fall zu prüfen. 

Damit ein bestehen­des Gebäu­de gemäß BEG geför­dert wer­den kann, muss der Bau­an­trag zum Zeit­punkt der BEG-Bean­tra­gung min­des­tens 5 Jah­re zurückliegen.

BEG für Sanierungs-Einzelmaßnahmen

Es muss nicht gleich das gan­ze Haus sein. Es gibt auch Ein­zel­maß­nah­men in der BEG, die geför­dert wer­den. Wie bei allen Vari­an­ten muss auch hier die Effi­zi­enz des Gebäu­des ver­bes­sert wer­den. Mög­lich sind bspw.:

  • Sanie­rung der Gebäu­de­hül­le (bis zu 20 % Förderung)
  • Erneue­rung der Anla­gen (bis zu 20 % Förderung)
  • Aus­tausch der Wär­me­er­zeu­ger (bis zu 45 % Förderung)
  • Opti­mie­rung der Hei­zung (bis zu 20 % Förderung)

Ins­be­son­de­re im Bereich der Hei­zungs­tech­nik gibt es wie­der­um ver­schie­de­ne Optio­nen. Den höchs­ten Til­gungs­zu­schuss von 45 % gibt es beim Aus­tausch einer Ölhei­zung z. B. durch eine Wär­me­pum­pe oder eine Bio­mas­se-Anla­ge. Auch die Instal­la­ti­on einer Solar­ther­mie-Anla­ge ist för­der­bar. Dar­über hin­aus gibt es zahl­rei­che wei­te­re Mög­lich­kei­ten. Das BAFA gibt dabei ver­schie­de­ne För­der­vor­aus­set­zun­gen und tech­ni­sche Min­dest­an­for­de­run­gen (TMA) für die Anla­gen vor.

Die Ober­gren­ze der För­de­run­gen liegt bei 60.000 €.

iSFP-Bonus erhöht den Zuschuss bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Wenn vor der ener­ge­ti­schen Sanie­rung (Ein­zel­maß­nah­me oder Kom­plett­sa­nie­rung) ein indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) erstellt wird, kön­nen für eine nach BEG för­der­fä­hi­ge Sanie­rungs­maß­nah­me wei­te­re För­der­gel­der gel­tend gemacht wer­den. Die­ser soge­nann­te iSFP-Bonus umfasst 5 % der Sanie­rungs­kos­ten. Die Maß­nah­me muss dabei inner­halb von 15 Jah­ren nach Erstel­lung des iSFP in meh­re­ren Schrit­ten umge­setzt wer­den. Klei­ne­re (zeit­li­che) Abwei­chun­gen oder Über­erfül­lun­gen sind dabei uner­heb­lich. Voll­sa­nie­run­gen zum Effi­zi­enz­haus wer­den nicht berück­sich­tigt, da die­se schon von der gene­rell höhe­ren För­de­rung profitieren.

Der indi­vi­du­el­le Sanie­rungs­fahr­plan im Rah­men einer BAFA Vor-Ort-Bera­tung sel­ber wird mit bis zu 80 % geför­dert. Stellt man die Kos­ten des iSFP gegen­über dem iSFP-Bonus, dann lohnt sich häu­fig schon allei­ne des­halb die Erstel­lung des iSFP – bspw. bei der Sanie­rung eines Einfamilienhauses:

  • Kos­ten Erstel­lung iSFP abzgl. För­de­rung = €
  • Maß­nah­me A: Hei­zungs­tausch = 10.000 € x 5 % = 500 €
  • Maß­nah­me B: Dach­däm­mung = 20.000 € x 5 % = 1.000 €
  • Erspar­nis: 1.200 €

Dazu kom­men natür­lich die För­de­run­gen zur neu­en Hei­zungs­an­la­ge und der Dach­däm­mung gemäß Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäude.

Unverzichtbar: die Baubegleitung

In den meis­ten Fäl­len ist die Bau­be­glei­tung durch einen Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten (EEE) des Bun­des eine ver­pflich­ten­de Vor­aus­set­zung für eine För­de­rung. Eine Antrag­stel­lung ohne Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten ist nur ein­ge­schränkt mög­lich – etwa für Hei­zungs­tech­nik oder für Hei­zungs­op­ti­mie­rung. Neben den Bau­maß­nah­men wird auch die­se Bau­be­glei­tung geför­dert. Hier über­nimmt die KfW bis zu 50 % der Kos­ten für den Exper­ten. Auch hier gibt es Obergrenzen.

Grund­sätz­lich emp­fiehlt sich eine Bera­tung, da ein Spe­zia­list den För­der­be­darf erkennt und mit allen Vor­ga­ben ver­traut ist. Je nach gewähl­ter Zuschuss­art wird der för­der­fä­hi­ge Anteil für die Bera­tung zum übri­gen Betrag addiert. Nicht jeder kann als Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­te (EEE) tätig sein. Vor­aus­set­zung ist die Auf­nah­me in die Lis­te der Deut­schen Energie-Agentur.

Schritt für Schritt zur Bundesförderung für effiziente Gebäude

Was muss ich tun, um einen Zuschuss nach BEG zu erhal­ten? Wich­tig ist, dass Ihr Gebäu­de oder Ihr Bau­vor­ha­ben die Kri­te­ri­en erfüllt. Das heißt, dass es nach dem Bau die nöti­ge Ener­gie­ef­fi­zi­enz erreicht oder die Ein­zel­maß­nah­men für sich för­der­fä­hig sind. Ent­schei­dend ist außer­dem, die rich­ti­ge zeit­li­che Rei­hen­fol­ge ein­zu­hal­ten. So muss der Antrag auf BEG vor Unter­zeich­nung des Leis­tungs­ver­trags oder Kauf­ver­trags erfol­gen. Der Bera­ter kann jedoch schon vor­her tätig wer­den. Antrags­be­rech­tigt sind diver­se Per­so­nen, z. B. Sie als Bauherr.

Hintergrund zum BEG: Klimaziele und Bauen in Deutschland

Die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäu­de gibt es aus einem kla­ren Grund: um den Bei­trag von Gebäu­den am Aus­stoß von CO2 zu redu­zie­ren. Im Jahr 2020 stamm­ten etwa 25 % der deut­schen Emis­sio­nen aus Gebäu­den. Das soll sich in Zukunft ändern. Daher erstre­cken sich die För­der­mög­lich­kei­ten über vie­le ver­schie­de­ne Bereiche.

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Schon vor der BEG gab es För­der­mög­lich­kei­ten für effi­zi­en­tes (Um)Bauen. Die­se wer­den durch die neue Rege­lung ersetzt.

  • Verfasst am 24. März 2021. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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