Lupe liegt neben Miniaturhaus

Förderung der BAFA Vor-Ort-Beratung

Eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­te­rung für Wohn­ge­bäu­de wird vom Staat mas­siv unter­stützt. Grund­la­ge für den Zuschuss durch das Bun­des­am­tes für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­len (BAFA) ist die Richt­li­nie über die För­de­rung von Vor-Ort-Ener­gie­be­ra­tun­gen für Wohngebäude.

Die aktu­el­le Fas­sung ist vom 28. Janu­ar 2020 und regelt die Über­nah­me von bis zu 80 % der Kos­ten. Die effek­ti­ven Kos­ten für den Auf­trag­ge­ber lie­gen somit für ein durch­schnitt­li­ches Ein­fa­mi­li­en­haus bei ca. €.

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Was ist eine BAFA Vor-Ort-Beratung? 

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich ein Ziel gesetzt. Auf­grund des Kli­ma­wan­dels sol­len bis zum Jah­re 2050 nahe­zu alle Gebäu­de einen kli­ma­neu­tra­len Zustand erreicht haben. Dafür müs­sen beson­ders älte­re Häu­ser und Woh­nun­gen ener­ge­tisch saniert wer­den. Mit der För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de bei der Vor-Ort-Bera­tung sol­len die Eigen­tü­mer zu der Inan­spruch­nah­me einer Ener­gie­be­ra­tung moti­viert werden.

Vie­le Hei­zungs­bau­er bie­ten eine kos­ten­lo­se Bera­tung für die Sanie­rung Ihrer Hei­zung an. Doch mit einer neu­en Hei­zung haben Sie nur einen klei­nen Teil der Ener­gie­ef­fi­zi­enz erfüllt. Ver­brau­cher­zen­tra­len bie­ten in Deutsch­land in über 600 Stel­len kos­ten­lo­se Bera­tun­gen zu Ener­gie­the­men an. Dies geschieht aller­dings nicht bei Ihnen zuhau­se, son­dern in der Geschäfts­stel­le der jewei­li­gen Ver­brau­cher­zen­tra­le. Der dor­ti­ge Bera­ter ver­lässt sich in die­sem Fall auf Ihre vor­lie­gen­den Unter­la­gen und gege­be­nen­falls Bil­der. Dadurch kann er man­che Fak­ten nicht erken­nen und Ihnen kei­ne ver­läss­li­chen Ergeb­nis­se lie­fern. Dem­ge­gen­über sieht sich ein zuge­las­se­ner Ener­gie­be­ra­ter vor Ort Ihr Haus ganz genau an und erkennt sofort mög­li­che Schwach­stel­len, die eine ener­ge­ti­sche Sanie­rung not­wen­dig machen. Die Vor-Ort-Bera­tung eines Ener­gie­be­ra­ters wird somit nicht umsonst vom BAFA gefördert.

Direkt in Ihrem Haus kann sich der Ener­gie­be­ra­ter über die vor­han­de­nen ener­ge­ti­schen Schwach­stel­len des Hau­ses selbst ein Bild machen. Nach einer ein­ge­hen­den Ana­ly­se erhal­ten Sie die tech­nisch durch­führ­ba­ren Optio­nen einer ener­ge­ti­schen Sanie­rung erklärt. Die­se Umbau­maß­nah­men bewer­tet der Ener­gie­be­ra­ter auch in öko­no­mi­scher und öko­lo­gi­scher Hin­sicht. Die­se umfas­sen­de Ener­gie­be­ra­tung wird vom BAFA nicht nur geför­dert, son­dern auch kon­trol­liert. Das BAFA erstellt die Vor­ga­ben zur Qua­li­fi­ka­ti­on der Ener­gie­be­ra­ter und wickelt die För­de­rung der Vor-Ort-Bera­tung ab. Seit der Ein­füh­rung der geför­der­ten Vor-Ort-Bera­tun­gen ist die Anzahl der Bera­tun­gen in den Bun­des­län­dern gestiegen.

Bei der Vor-Ort-Bera­tung ermit­telt der Ener­gie­be­ra­ter die wich­tigs­ten Gebäu­de­da­ten. Dabei wer­den die rele­van­ten Bau­tei­le unter die Lupe genom­men. Das Dach ist eines der wich­tigs­ten Para­me­ter für ent­wei­chen­de Wär­me, wenn es nicht gedämmt wird. Auch alte Fens­ter, bei­spiels­wei­se mit einer Ein­fach­ver­gla­sung, füh­ren als Wär­me­brü­cke zu gro­ßen Wär­me­ver­lus­ten. Auch die ener­ge­ti­sche Sanie­rung der Außen­wän­de tra­gen zu einer ver­bes­ser­ten Ener­gie­ef­fi­zi­enz bei. Eben­so kön­nen Sie über den Kel­ler viel an Wär­me ver­lie­ren. Ver­al­te­te Hei­zun­gen und Warm­was­ser­sys­te­me benö­ti­gen eben­falls zu viel Ener­gie und ver­ur­sa­chen mehr Kos­ten. Ein Aspekt, der bei stän­dig stei­gen­den Ener­gie­prei­sen beach­tet wer­den sollte.

Was ist der indi­vi­du­el­le Sanierungsfahrplan? 

Da jede Ener­gie­be­ra­tung indi­vi­du­ell ist, waren bis­her die Ergeb­nis­se und deren Auf­be­rei­tung dem­entspre­chend unter­schied­lich. Das lag zum einen an den ver­schie­de­nen Gege­ben­hei­ten und zum ande­ren an dem jewei­li­gen Ener­gie­be­ra­ter und deren ver­wen­de­ten Berichts­for­men. Die Deut­sche Ener­gie-Agen­tur (dena) hat im Kon­sor­ti­um mit dem Pas­siv­haus Insti­tut und dem For­schungs­in­sti­tut ifeu u. a. des­halb ein ein­heit­li­ches Kon­zept ent­wi­ckelt, das im gan­zen Bun­des­ge­biet gilt: Der indi­vi­du­el­le Sanierungsfahrplan.

Die Dar­stel­lung der Ergeb­nis­se wird für den Bera­te­nen über­sicht­li­cher und die Erar­bei­tung von Kon­zep­ten für den Ener­gie­be­ra­ter ein­fa­cher. Das gilt für eine Kom­plett­sa­nie­rung und eben­falls für die Schritt-für-Schritt-Sanie­rung. Wenn Sie Ein­zel­maß­nah­men pla­nen, kön­nen die­se bereits am Anfang in ein Gesamt­kon­zept inte­griert wer­den. Mit die­sem Sys­tem wird die kom­plet­te ener­ge­ti­sche Sanie­rung berück­sich­tigt, obwohl Sie sich für eine Schritt-für-Schritt-Sanie­rung ent­schie­den haben. Damit haben Sie am Ende Ihrer Sanie­rungs­ar­bei­ten ein qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ges Ergebnis.

Das Kon­sor­ti­um erar­bei­te­te bis zum Früh­jahr 2016 das neue Kon­zept des indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­pla­nes, das anschlie­ßend in der Pilot­pha­se am Markt ein­ge­führt wur­de, um die Pra­xis­taug­lich­keit zu tes­ten. Die Ergeb­nis­se dar­aus flos­sen in die Ent­wick­lung des Instru­ments mit ein. In vie­len Gesprä­chen mit Fach­leu­ten ent­stan­den neue Anre­gun­gen, die eben­falls zum Erfolg des neu­en Sanie­rungs­fahr­pla­nes bei­getra­gen haben. Damit eine ener­ge­ti­sche Haus­sa­nie­rung für Sie den größt­mög­li­chen Nut­zen bringt, fließt die Bewer­tung nach­fol­gen­der Punk­te mit ein:

  • Fens­ter
  • Fuß­bo­den
  • Hei­zung
  • Elek­trik
  • Bodenplatte/​Kellerwand
  • Außen­wand
  • Lüf­tung
  • Dach

Um den indi­vi­du­el­le Sanie­rungs­fahr­plan für die Ener­gie­be­ra­ter nutz­bar zu machen, wur­de eng mit renom­mier­ten Her­stel­lern für die Bilanz­soft­ware zusam­men gearbeitet.

Als Gebäu­de­ei­gen­tü­mer haben Sie durch den indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan gro­ße Vor­tei­le. Sie erhal­ten damit einen trag­fä­hi­gen Fahr­plan für Ihre geplan­te Sanie­rung. Mit die­sem Sanie­rungs­fahr­plan wird Ihnen der Ein­stieg in umwelt­ge­rech­te Sanie­run­gen erleich­tert. Sie pla­nen damit Ihre ers­ten kon­kre­ten Maß­nah­men und kön­nen zudem für die Zukunft wei­te­re Inves­ti­tio­nen ein­rech­nen. Die eige­nen Vor­stel­lun­gen zu Kom­for­t­aspek­ten wer­den eben­so berück­sich­tigt wie die indi­vi­du­el­le Lebens­si­tua­ti­on. Die Fra­gen zur Wirt­schaft­lich­keit und die ener­ge­ti­sche Bewer­tung des Gebäu­des bespricht Ihr Ener­gie­be­ra­ter mit Ihnen ausführlich.

Mit dem indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan wur­den bun­des­ein­heit­li­che Stan­dards geschaf­fen. Das ver­bes­ser­te die Ergeb­nis­se einer fun­dier­ten Ener­gie­be­ra­tung, die Ihnen ein plan­ba­res Sanie­rungs­kon­zept bie­tet. In der Pra­xis der Bera­tung ist die­ses Instru­ment bereits bes­tens integriert.

Förderfähige Beratungen

Ein best mög­li­ches Sanie­rungs­kon­zept soll als End­ergeb­nis der för­der­fä­hi­gen Ener­gie­be­ra­tun­gen ste­hen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Teil­sa­nie­rung mit einem indi­vi­du­el­lem Sanie­rungs­fahr­plan – schritt­wei­se wird Ihr Haus mit auf­ein­an­der abge­stimm­ten Ein­zel­maß­nah­men ener­ge­tisch saniert. Der Pri­mär­ener­gie­be­darf soll so weit wie mög­lich gesenkt werden.
  • Die Kom­plett­sa­nie­rung – Ihr Wohn­ge­bäu­de wird in einem zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum zu einem KfW Effi­zi­enz­haus umgebaut. 

Nach­ste­hen­de Wohn­ge­bäu­de erhal­ten die geför­der­te Vor-Ort-Beratung:

  • Ihr Wohn­ge­bäu­de muss auf dem Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land stehen.
  • Der Bau­an­trag für Ihr Gebäu­de muss min­des­tens 10 Jah­re zurückliegen

Förderung für zukünftigen Wohnraum

Die För­de­rung für die Vor-Ort Bera­tung erhal­ten i. d. R. nur Gebäu­de, die Sie vor­wie­gend zum Woh­nen nut­zen. Wenn Sie aller­dings in Zukunft pla­nen ein beheiz­tes Gebäu­de, das noch nicht als Wohn­raum dekla­riert ist, als sol­ches zu nut­zen, kön­nen Sie die För­de­rung ggf. auch in Anspruch nehmen.

Kosten für die Energieberatung

Die Zuwen­dung, die Sie für die Ener­gie­be­ra­tung erhal­ten, ist eine Anteils­fi­nan­zie­rung durch das BAFA und braucht nicht zurück­ge­zahlt wer­den. Für die Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de erhält der Ener­gie­be­ra­ter ab Anfang des Jah­res 2020 einen Betrag in Höhe von 80 % des zuwen­dungs­fä­hi­gen Hono­rars. Aller­dings ist die­ser Betrag limi­tiert. Bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern erhält der Bera­ter maxi­mal 1.300 €. Der Zuschuss für Wohn­ge­bäu­de ab 3 Wohn­ein­hei­ten beträgt maxi­mal 1.700 €.

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Wenn Sie eine Eigen­tums­woh­nung besit­zen und Teil einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sind, ist das Hono­rars Ihres Ener­gie­be­ra­ters eben­falls zuwen­dungs­fä­hig. Dies ist der Fall, wenn im Rah­men der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung oder der Sit­zung des Bei­rats, die Ener­gie­be­ra­tung statt­fin­det. Für die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wird eine ein­ma­li­ge För­de­rung in Höhe von 500 € pro WEG gewährt.

Wenn Sie bereits För­der­mit­tel des Bun­des für gleich­ar­ti­ge Maß­nah­men bean­tragt oder erhal­ten haben, kön­nen Sie die För­de­rung für Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de nicht mehr in Anspruch neh­men. Aller­dings kön­nen Sie Mit­tel ande­rer Bera­tungs­pro­gram­me der Län­der und der Kom­mu­nen für gleich­ar­ti­ge Maß­nah­men erhal­ten. Dabei dür­fen die För­der­mit­tel 90 % der Aus­ga­ben nicht über­stei­gen. Ihnen bleibt also ein Eigen­an­teil am Bera­tungs­ho­no­rar von 10 %.

Personen, die für die Förderung des BAFA in Betracht kommen

  • Eigen­tü­mer (wenn Sie das Wohn­ge­bäu­de selbst nut­zen oder es ver­mie­ten). Als Gebäu­de­ei­gen­tü­mer gel­ten natür­li­che Per­so­nen, juris­ti­sche und sons­ti­ge Ein­rich­tun­gen (gemein­nüt­zig, mild­tä­tig oder kirch­lich), recht­lich selbst­stän­di­ge Unter­neh­mer der gewerb­li­chen Wirt­schaft (ein­schließ­lich Betrie­be des Agrar­be­reichs und der Wohnungswirtschaft)
  • Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEG)
  • Mie­ter
  • Päch­ter
  • Nieß­brauchs­be­rech­tig­te

Eine geför­der­te Ener­gie­be­ra­tungs­leis­tung erhal­ten Sie nicht, wenn nach­fol­gen­de Punk­te zutreffen:

  • Der Bund oder ein Bun­des­land besit­zen den über­wie­gen­den Teil an Eigen­tums­rech­ten für Ihr Wohngebäude
  • Der Ener­gie­be­ra­ter besitzt Eigen­tums- oder Nut­zungs­rech­te von Ihrem Gebäu­de. Dies gilt auch, wenn er an dem Eigen­tum nur mit klei­nen Antei­len betei­ligt ist.
  • Der Bund oder ein Bun­des­land sind mehr­heit­lich am Eigen­tü­mer des Wohn­ge­bäu­des beteiligt.
  • Wenn Sie als Eigen­tü­mer des Wohn­ge­bäu­des ein Unter­neh­mer sind, der unter die Kate­go­rie Kleinst­un­ter­neh­mer, klei­nes oder mitt­le­res Unter­neh­men fällt. Die­se Vor­aus­set­zun­gen gel­ten im Sin­ne der Emp­feh­lung 2003/​361/​EG der €päi­schen Kom­mis­si­on vom 6. Mai 2003.
  • Sie besit­zen als Eigen­tü­mer des Wohn­ge­bäu­des ein eige­nes Per­so­nal, das als Ener­gie­be­ra­ter zuge­las­sen ist (die Vor­aus­set­zun­gen dafür ste­hen in der Num­mer 3 der Richt­li­nie über die För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de vom 11. Okto­ber 2017).
  • Sie bean­tra­gen die För­de­rung von einer Ener­gie­be­ra­tung und sind selbst als Ener­gie­be­ra­ter für die­ses För­der­pro­gramm zugelassen. 
  • Sie bean­tra­gen den Zuschuss zur geför­der­ten Ener­gie­be­ra­tung, obwohl Sie die­se inner­halb der letz­ten 4 Jah­re bereits in Anspruch genom­men haben. Vor­aus­set­zung ist natür­lich, dass sich an den Eigen­tü­mer­ver­hält­nis­sen für die­ses Wohn­haus nichts geän­dert hat.

Adressat der Fördermittel

Den Zuschuss für die geför­der­te Ener­gie­be­ra­tung erhal­ten nicht Sie per­sön­lich. Die Zuwen­dung erhal­ten nur die zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter, die aller­dings den För­der­be­trag von Ihrer Rech­nung abzie­hen müs­sen (öff­net in neu­em Tab)«>von Ihrer Rech­nung abzie­hen müs­sen. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de (BAFA) für das För­der­pro­gramm legt fest, wel­che Ener­gie­be­ra­ter zuge­las­sen wer­den. Die Lis­te über alle Bera­ter im Bun­des­ge­biet fin­den Sie in der Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten­lis­te für die För­der­pro­gram­me des Bun­des unter www.energie-effizienz-experten.de.

Auf­grund nach­fol­gen­der Selbst­er­klä­run­gen kann das BAFA den Ener­gie­be­ra­ter für das För­der­pro­gramm zulassen:

  • Laut § 21 der jeweils gel­ten­den Ver­ord­nung über ener­gie­spa­ren­den Wär­me­schutz und ener­gie­spa­ren­de Anlagen­tech­nik bei Gebäu­den (Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung – EnEV) muss der Ener­gie­be­ra­ter eine Berech­ti­gung für die Aus­stel­lung von Ener­gie­aus­wei­sen besitzen.
  • Zudem muss er eine Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on für den Wohn­ge­bäu­de­be­reich besit­zen. Umfang und Inhalt der Qua­li­fi­ka­ti­on bestimmt das BAFA in Abstim­mung mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi). Auf der Web­site des BAFA kön­nen Sie die­se Anfor­de­run­gen nachlesen.
  • Der Bera­ter muss eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung haben, der Ener­gie­be­ra­tungs­leis­tun­gen ein­schließt. Damit sind etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von Ihnen im Rah­men der erbrach­ten Leis­tun­gen für die Ener­gie­be­ra­tung abgedeckt.

Ener­gie­be­ra­ter müs­sen eine richt­li­ni­en­kon­for­me Durch­füh­rung der Bera­tung garan­tie­ren. Die nöti­ge Zuver­läs­sig­keit wird eben­so vor­aus­ge­setzt. Bei Ver­lan­gen durch das BAFA muss der Bera­ter die nöti­gen Nach­wei­se zu den vor­ge­nann­ten Selbst­er­klä­run­gen vor­le­gen. Es gilt nur die Zulas­sung als Bera­ter­tä­tig­keit für die BAFA Vor-Ort-Bera­tung. Ande­re bereits erteil­te Zulas­sun­gen gel­ten hier nicht.

Die Voraussetzungen für die Förderung des BAFA

Der Ener­gie­be­ra­ter ver­pflich­tet sich Ihnen eine neu­tra­le Bera­tung zu bie­ten. Dies gilt für Pro­duk­te, Her­stel­ler, Anbie­ter und Ver­triebs­mög­lich­kei­ten für Ihre ener­ge­ti­sche Sanie­rung. Das setzt natür­lich vor­aus, dass Ihr Ener­gie­be­ra­ter kei­ne Pro­vi­si­on oder Geld­mit­tel von einem der Anbie­ter der ener­ge­ti­schen Maß­nah­men erhält. Lohn­zah­lun­gen an den Bera­ter, die kei­nen Bezug zu Ihren geplan­ten Inves­ti­tio­nen haben, wer­den nicht als geld­wer­te Vor­tei­le gewertet.

Kein Rechtsanspruch

Auf die Gewäh­rung der Bewil­li­gung der För­de­rung besteht übri­gens kein Rechts­an­spruch. Sie erfolgt unter Vor­be­halt der Haus­halts­mit­tel, die ver­an­schlagt sind. Das BAFA ent­schei­det nach pflicht­ge­mä­ßen Ermessen.

Die­ser Punkt in der Richt­li­nie über die För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de garan­tiert Ihnen eine abso­lut neu­tra­le und ehr­li­che Bera­tung. Damit erhal­ten Sie das best­mög­li­che Ergeb­nis für Ihre geplan­te Sanierung.

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Ihr zuge­las­se­ner Ener­gie­be­ra­ter muss nach­fol­gen­de Leis­tun­gen erbrin­gen, damit Sie die För­de­rung erhalten:

  • Die Daten­auf­nah­me muss vor Ort geschehen
  • Anschlie­ßend muss der Ener­gie­be­ra­tungs­be­richt vom Bera­ter schrift­lich erstellt wer­den. Als richt­li­ni­en­kon­for­me Dar­stel­lung wird der indi­vi­du­el­le Sanie­rungs­fahr­plan aus­drück­lich anerkannt.
  • Die­ser Bericht wird Ihnen aus­führ­lich erklärt und anschlie­ßend aus­ge­hän­digt. Wenn Sie es wün­schen, kann die Erläu­te­rung des Berichts auch tele­fo­nisch durch­ge­führt werden.

Es gibt inhalt­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen an den Ener­gie­be­ra­tungs­be­richt. Die­se wer­den vom BAFA in Abstim­mung mit dem BMWi gere­gelt. Die­se Min­dest­an­for­de­run­gen muss Ihnen Ihr Ener­gie­be­ra­ter erläu­tern, spä­tes­tens jedoch bei der Über­ga­be des Energieberichts.

Wenn Sie Ihr Haus aus­schließ­lich zu Wohn­zwe­cken nut­zen, erhal­ten Sie eine Ener­gie­be­ra­tung für das gesam­te Gebäu­de. Bei einem gemischt genutz­ten Gebäu­de (Wohn- und Nicht­wohn­an­teil) kön­nen Sie wäh­len, ob Sie die Bera­tung für den Teil der Woh­nung wün­schen oder für das gesam­te Gebäude.

Der zeitliche Ablauf der Förderung

Der Ener­gie­be­ra­ter, der bei Ihnen die Ener­gie­be­ra­tung durch­führt, stellt den Antrag auf Bewil­li­gung der Zuwen­dung (För­der­mit­tel) beim BAFA. Das gesam­te För­der­pro­gramm wird dabei über das Online-Por­tal des BAFA abge­wi­ckelt. Das BAFA bear­bei­tet die Anträ­ge für die För­der­mit­tel in der Rei­hen­fol­ge des Eingangs. 

Der Antrag für die För­de­rung der Bera­tung muss vor Beginn etwa­iger Sanie­rungs­maß­nah­men gestellt wer­den. Sobald Sie einen Leis­tungs­auf­trag unter­zeich­nen, bei­spiels­wei­se zur Däm­mung des Daches zwecks Auf­sto­ckung, begin­nen Sie mit Ihren Sanie­rungs­maß­nah­men. Sie soll­ten also zuerst die Bewil­li­gung der För­der­mit­tel abwar­ten, bevor Sie Auf­trä­ge für Bau­maß­nah­men ver­ge­ben oder eine neue Hei­zungs­an­la­ge installieren.

Ihr Bera­ter muss die Ener­gie­be­ra­tung für Ihr Wohn­ge­bäu­de spä­tes­tens 9 Mona­te nach Ein­gang des Bewil­li­gungs­be­schei­des been­det haben. Bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten wird die Frist auf zwei Jah­re fest­ge­setzt. Bei begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len, kann die Frist ver­län­gert wer­den. Die­se Frist­ver­län­ge­rung muss schrift­lich erfolgen.

Kon­kre­te Inhal­te, Art und Umfang für die Maß­nah­men sind in den Unter­la­gen (Ver­wen­dungs­nach­weis­un­ter­la­gen) ersicht­lich, die für den Zuwen­dungs­be­scheid erfor­der­lich sind. For­mu­la­re, die gege­be­nen­falls benö­tigt wer­den, stellt das BAFA eben­falls zur Ver­fü­gung. Der Zuschuss wird erst aus­be­zahlt, wenn alle Ver­wen­dungs­nach­weis­un­ter­la­gen des BAFA vor­lie­gen und sie durch die Behör­de geprüft wur­den. Die­se Unter­la­gen muss Ihr Ener­gie­be­ra­ter spä­tes­tens 3 Mona­te vor Ablauf des Bewil­li­gungs­zeit­rau­mes einreichen.

Bedingung für die Förderzuschuss

Das BAFA und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie kön­nen jeder­zeit die Ein­sicht in die Unter­la­gen for­dern, die für die För­de­rung benö­tigt wer­den. Auch beauf­trag­te Drit­te sind berech­tigt die Ver­wen­dung der Mit­tel zu überprüfen.

Alle Daten, die für eine sach- und fach­ge­rech­te Bewer­tung des För­der­pro­gramms wich­tig sind, kön­nen das BAFA und das BMWi jeder­zeit ein­se­hen. Dies ist Bedin­gung für die Bewil­li­gung und Ihr Ener­gie­be­ra­ter muss die Ein­sicht immer gewähr­leis­ten. Dabei werd n natür­lich die aten­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen beach­tet. Die Daten die­nen auch zur Bewer­tung der Wei­ter­ent­wick­lung des Energiedienstleistungsmarkts.

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Ihr Ener­gie­be­ra­ter ist ver­pflich­tet, alle Unter­la­gen für die För­de­rung min­des­tens 5 Jah­re auf­zu­be­wah­ren. Dazu gehö­ren auch die Bera­ter­rech­nung und der Nach­weis der Zah­lung des Haus­ein­gen­tü­mers. Im Fal­le einer Über­prü­fung muss Ihr Bera­ter die­se Unter­la­gen des BAFA vor­le­gen. Soll­te er die Unter­la­gen nicht vor­le­gen, wird die Bewil­li­gung der För­de­rung rück­wir­kend aberkannt. Der För­der­be­trag zuzüg­lich Zin­sen kann durch den Eigen­tü­mer vom Ener­gie­be­ra­ter zurück­ge­for­dert werden.

  • Verfasst am 19. August 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Die Kom­mu­ni­ka­ti­on war sehr gut. Der Bera­tungs­ter­min vor Ort war etwas kurz und ober­fläch­lich. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist sehr aus­führ­lich gehal­ten. Das Schluss­ge­spräch war in Ordnung.

    Über uns

    Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Energieberatung mit zertifizierten Energieeffizienz-Experten/-Expertinnen des Bundes.

    Unsere Ansprechpartner:innen:

    M. Sc. Bauingenieurwesen<br>Christoph Ebbing

    Dr.-Ing.
    Christoph Ebbing

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    Fördermittel

    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

    Dipl.-Ing. (FH)
    R. Sithamparanathan

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    Energieberatung

    Diplom-Volkswirt<br>Stefan Tiesmeyer

    Dipl.-Vw.
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