Sparschwein auf Holzplatte

Förderung für den Sanierungsfahrplan vom BAFA steigt ab 2020 massiv!

Der indi­vi­du­el­le Sanie­rungs­fahr­plan ist eine Vor-Ort-Bera­tung zur Ener­gie­ef­fi­zi­enz von Wohn­ge­bäu­den. Bis­lang galt die Richt­li­nie 2017 als Maß­stab, um die För­der­hö­he und ähn­li­che Aspek­te zu fixie­ren. Am 28. Janu­ar 2020 ist jedoch eine neue Richt­li­nie vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie ver­öf­fent­licht wor­den. Die­se Neu­fas­sung der Richt­li­nie ver­än­dert eini­ges – ins­be­son­de­re für Haus­ei­gen­tü­mer. Was neu bei der För­de­rung für den Sanie­rungs­fahr­plan ist, erklä­ren die fol­gen­den Abschnit­te in zusam­men­ge­fass­ter Form.

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Energieberatung stärker gefördert – mit der neuen Richtlinie 2020

Was ist neu bei der Ener­gie­be­ra­tung für den indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan? Die Ände­run­gen betref­fen vor allem die Höhe der För­de­rung, aber auch die Anzahl an Gebäu­den, die für eine Ener­gie­be­ra­tung infra­ge kom­men. Zusätz­lich ändern sich die Anfor­de­run­gen an die Ener­gie­be­ra­ter sowie eini­ge Aspek­te, die zum För­de­rungs­aus­schluss führen.

Gene­rell soll­ten die effek­ti­ven Bera­tungs­kos­ten für ein Ein­fa­mi­li­en­haus die -€-Mar­ke nicht über­mäs­sig überschreiten.

Bis­her galt die Richt­li­nie 2017 für die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­plans und des­sen För­de­rung durch das BAFA. Dem­entspre­chend rich­te­te sich die För­de­rung an Eigen­tü­mer von Alt­bau-Wohn­ge­bäu­den. Ziel war es bei der Ener­gie­be­ra­tung, einen Bericht zu erstel­len, der effek­tiv Ener­gie­ein­spar­po­ten­zia­le aufzeigt. 

Das ist mit der neu­en Richt­li­nie im Wesent­li­chen gleich geblie­ben. Aller­dings erhöht sich neben des Zuschus­ses auch die Chan­ce auf eine För­de­rung. Denn mit der neu­en Richt­li­nie ist eine Bera­tung für Wohn­ge­bäu­de mög­lich, die vor min­des­tens 10 Jah­ren einen Bau­an­trag oder eine Bau­an­zei­ge aufwiesen.

Höhe der Förderung des Sanierungsfahrplans – mehr Zuschuss für Hauseigentümer?

Die Kern­än­de­rung der »Richt­li­nie über die För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de« betrifft haupt­säch­lich die För­der­hö­he und den Umfang des Zuschus­ses. Bis­her beinhal­te­te die För­de­rung eine maxi­ma­le Zuwen­dung von 60 % des för­der­fä­hi­gen Hono­rars für die Vor-Ort-Beratung.

Kon­kret bedeu­te­te dies, dass Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (ab 3 Wohn­par­tei­en) höchs­tens 1.100 € für den indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan erhiel­ten. Bei einem Wohn­haus für eine oder zwei Fami­li­en betrug die För­de­rung höchs­tens 800 €. Bei einer Erklä­rung vor der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) lag die maxi­ma­le För­der­hö­he bei 500 € und war eine ein­ma­li­ge Förderung.

Die ein­ma­li­ge För­de­rung von Ener­gie­be­ra­tun­gen im Rah­men einer WEG bleibt auch in der Richt­li­nie 2020 wei­ter­hin bestehen. Für Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser erhöht sich aller­dings die Höhe des Zuschus­ses. Die Neu­fas­sung der Richt­li­nie ermög­licht eine För­der­hö­he von bis zu 80 %. Das bedeu­tet, es sind für Wohn­häu­ser mit mehr als drei Wohn­par­tei­en bis zu 1.700 als Zuschuss mög­lich. Für Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser sind höchs­tens 1.300 € als För­de­rung möglich. 

Anforderungen und Ausschluss – Energieberatung ab 2020

Für Ener­gie­be­ra­ter ändert sich etwas bzgl. der Anfor­de­run­gen. Bis­her waren die­se Anfor­de­run­gen in der Richt­li­nie 2017 fest­ge­hal­ten. Mit der neu­en Richt­li­nie 2020 wird ein neu­es Merk­blatt her­aus­ge­bracht, das sich expli­zit den Anfor­de­run­gen für Ener­gie­be­ra­ter wid­met. Damit ist die­ser Bereich aus der Richt­li­nie aus­ge­la­gert. Neben der Aus­la­ge­rung der Anfor­de­run­gen erhöht sich zudem die Anzahl an zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter. Denn es wer­den eben­falls jene Bera­ter für die Vor-Ort-Bera­tung bei Wohn­ge­bäu­den zuge­las­sen, die das Pilot­pro­jekt »Ener­gie­be­ra­ter­prü­fung« mit Erfolg abge­schlos­sen haben.

Durch die ver­än­der­te Richt­li­nie sind nicht nur Ener­gie­be­ra­ter invol­viert, son­dern auch Unter­neh­men. Ins­be­son­de­re der Aus­schluss von der För­de­rung ist für Unter­neh­men in der neu­en Richt­li­nie 2020 von Inter­es­se. Dem­nach sind von einer För­de­rung des Sanie­rungs­fahr­plans Unter­neh­men aus­ge­schlos­sen, die in den letz­ten 3 Steu­er­jah­ren De-mini­mis-Bei­hil­fen von wenigs­tens 200.000 € erhiel­ten. Außer­dem ist eine För­de­rung der Bera­tung für Unter­neh­men unmög­lich, die ohne­hin im Rah­men der Ver­ord­nung von De-mini­mis-Bei­hil­fen (Art. 1) kei­nen För­de­rungs­an­spruch haben. Unter­neh­men des Stra­ßen­trans­port­sek­tors dür­fen nicht mehr als 100.000 € an Bei­hil­fen erhal­ten haben, um noch för­de­rungs­wür­dig zu sein.

Zusätz­lich wur­de der Bereich der Antrag­stel­lung in der neu­en Richt­li­nie 2020 dahin­ge­hend ver­än­dert, dass Unter­neh­men mit einer De-mini­mis-Bei­hil­fe mehr zu beach­ten haben. Sol­che Unter­neh­men müs­sen bei­spiels­wei­se die Beschei­ni­gung über die Bei­hil­fen zehn Jah­re auf­be­wah­ren. Gleich­zei­tig ist bereits bei der Antrag­stel­lung eine Mit­tei­lung über die De-mini­mis-Bei­hil­fen zu machen. Ins­ge­samt ist der Höchst­be­trag an Zuwen­dun­gen wäh­rend der Bean­tra­gung ein wesent­li­cher Fak­tor. Für Pri­vat­per­so­nen ändert sich bei der Antrag­stel­lung in der neu­en Richt­li­nie zur För­de­rung nichts. 

Förderung für Sanierungsfahrplan – Änderungen kompakt zusammengefasst

Die Ände­run­gen in der Richt­li­nie zur För­de­rung von Ener­gie­be­ra­tun­gen für Wohn­häu­ser las­sen sich fol­gen­der­ma­ßen zusammenfassen:

  • Richt­li­nie 2020 ersetzt die bis­he­ri­ge Richt­li­nie 2017 zur För­de­rung des Sanierungsfahrplans
  • bes­se­re Chan­cen auf För­de­rung (Wohn­ge­bäu­de, deren Bauanträge/​Bauanzeige über 10 Jah­re zurück­liegt, wer­den berücksichtigt)
  • neue För­der­hö­he von max. 80 % der för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben (d. h. max. 1.300 € für EFH/​ZFH; max. 1.700 € für MFH
  • mehr Ener­gie­be­ra­ter wer­den als qua­li­fi­ziert zugelassen
  • Unter­neh­men fal­len in das Aus­schluss­kri­te­ri­um (De-Mini­mis-Bei­hil­fen von max. 200.000 € erlaubt; im Stra­ßen­trans­port­sek­tor max. 100.000 €)

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Mit die­sen Ände­run­gen pro­fi­tie­ren Haus­ei­gen­tü­mer deut­lich von einer ver­bes­ser­ten För­de­rung für den Sanie­rungs­fahr­plan. Bei Unter­neh­men spie­len Zuwen­dun­gen in den letz­ten 3 Steu­er­jah­ren im Sin­ne von De-Mini­mis-Bei­hil­fen eine Rol­le, um über­haupt einen Anspruch auf die För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung zu erhal­ten. Ins­ge­samt bie­tet die neue Richt­li­nie neue Chan­cen für die Energieberatung.

  • Verfasst am 17. Februar 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Die Kom­mu­ni­ka­ti­on war sehr gut. Der Bera­tungs­ter­min vor Ort war etwas kurz und ober­fläch­lich. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist sehr aus­führ­lich gehal­ten. Das Schluss­ge­spräch war in Ordnung.

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    Dr.-Ing.
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