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vincenzo penna

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Ordnungsrechtliche Vorschriften

Auf Län­der- sowie Bun­des­ebe­ne gibt es in Deutsch­land eine Rei­he von Geset­zen und Ver­ord­nun­gen, die unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Sanie­rung des Wohn­ge­bäu­de­be­stan­des durch die Eigentümer:innen vor­schrei­ben. Eini­ge ord­nungs­recht­li­che Vor­schrif­ten in Kürze: 

Län­der­ebe­ne

Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz (EWär­meG) in Baden-Württemberg

Eigentümer:innen von Bestands­im­mo­bi­li­en in Baden-Würt­tem­berg, die die zen­tra­le Hei­zungs­an­la­ge aus­tau­schen, müs­sen fort­an 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien bei der Wär­me­er­zeu­gung (Wär­me­pum­pe, Solar­ther­mie etc.) ein­set­zen oder Ersatz­maß­nah­men (Däm­mung, PV-Anla­ge etc.) ergrei­fen. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist eine (Teil)Erfüllungsoption, die mit 5 % aner­kannt ist.

Kli­ma­schutz­ge­setz (KSG) in Hamburg

Ham­burg ist das zwei­te Bun­des­land mit ord­nungs­recht­li­chen Kli­ma­schutz­re­geln für Eigentümer:innen von Bestands­ge­bäu­den und hat sich bei der Aus­ge­stal­tung maß­geb­lich am Pen­dant aus Baden-Würt­tem­berg ori­en­tiert. Auch im KSG aus Ham­burg müs­sen 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gie zur Erzeu­gung der Wär­me nach einem Hei­zungs­tausch ein­ge­setzt wer­den. Alter­na­tiv kann der bau­li­chen Wär­me­schutz mit Dämm­maß­nah­men ver­bes­sert wer­den. Der Sanie­rungs­fahr­plan bringt als wei­te­re (Teil)Erfüllungsoption 2,5 %.

Ener­gie­wen­de- und Kli­ma­schutz­ge­setz (i. V. m. der Umsetzungs´verordnung) in Schleswig-Holstein

Schles­wig-Hol­stein setzt als drit­tes Bun­des­land auf einen Sanie­rungs­zwang. Die Vor­schrif­ten sind eben­falls an Eigentümer:innen von Bestands­ge­böäu­den, die ihre Hei­zung aus­tau­schen, adres­siert. Auch im nörd­lichs­ten Bun­des­land der Repu­blik sol­len fort­an 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien ein­ge­setzt wer­den. Der Lan­des­ge­setz­ge­ber ver­zich­tet jedoch auf die alter­na­ti­ve Opti­on von Dämm­maß­nah­men. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist auch in Schles­wig-Hol­stein eine (Teil)Erfüllungsoption, die mit 5 % aner­kannt ist.

Bun­des­ebe­ne

Mit­tel­fris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ord­nung (EnSim­i­MaV)

Gemäß EnSim­i­Mav vom 23. Sep­tem­ber 2022 ist ein hydrau­li­scher Abgleich für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ab 6 Wohn­ein­hei­ten (bis zum 15. Sep­tem­ber 2024) , sowie für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ab 10 Wohn­ein­hei­ten und Nicht­wohn­ge­bäu­de ab 1.000 m² (bis zum 30. Sep­tem­ber 2023) verpflichtend.

Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) – Teil 3 §§ 46–51

Nach einem Eigen­tums­über­gang eines Bestands­ge­bäu­des, als auch bei maß­geb­li­chen Ände­run­gen am Dach, kön­nen Dämm­maß­nah­men am Dach bzw. an der obe­ren Geschoss­de­cke für die Eigentümer:innen ver­pflich­tend sein.

Umfang­rei­che Ände­run­gen an der Gebäu­de­hül­le kann gene­rell eine Dämm­pflicht zur Fol­ge haben. Das gilt für alle Außenbauteile.

Leistungsumfang bei ESTATIKA

Sind vor­ge­nann­te gesetz­li­chen Vor­schrif­ten für Sie ein­schlä­gig? Möch­ten Sie zu deren (Teil)Erfüllung eine Ener­gie­be­ra­tungs­leis­tung in Anspruch nehmen?

Je nach Bedarf neh­men unse­re Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten/-Exper­tin­nen fol­gen­de Ener­gie­be­ra­tungs­leis­tun­gen für Sie vor:

  • Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP)
  • Berech­nung zum hydrau­li­schen Abgleich
  • För­der­ser­vice »Dach­däm­mung« (gemäß BAFA)

Optio­nal: Nicht nur Vor­schrif­ten erfül­len, son­dern sanieren!

Bei einer Sanie­rung mit Ein­zel­maß­nah­men (gemäß iSFP) ist das För­der­pro­gramm des BAFA bun­des­weit ein­schlä­gig. Häu­fig gibt es jedoch wei­te­re För­der­pro­gram­me auf Landes‑, Kom­mu­nen- und Städ­te­ebe­ne. Dar­über hin­aus sind gesetz­li­che Auf­la­gen (sie­he oben) – bspw. bei einem Hei­zungs­tausch oder einer Dach­sa­nie­rung – zu beachten.

Die von ESTATIKA eigens ent­wi­ckel­te Ener­gie- und För­der­be­ra­tung beginnt mit der Erstel­lung eines kos­ten­lo­sen und bedarfs­ge­rech­ten Ange­bo­tes. Unse­re Kun­den und Kun­din­nen beschrei­ben im Ange­bots­pro­zess ledig­lich ihren aktu­el­len Sanie­rungs­wunsch (bzw. ihre Situa­ti­on). Dar­auf hin wer­den auto­ma­tisch die för­der- und ord­nungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen der gewünsch­ten Maß­nah­men geprüft. Unser Algo­rith­mus sorgt dafür, dass unse­re Kun­den und Kun­din­nen ein voll­um­fäng­li­ches Ange­bot erhal­ten – vom Sanie­rungs­fahr­plan, über unse­ren För­der­ser­vice bis hin zu Berech­nun­gen zur Heiz­last und zum hydrau­li­schen Abgleich.

Neben den för­der- und ord­nungs­recht­li­chen Gege­ben­hei­ten spielt die wirt­schaft­li­che und tech­ni­sche Betrach­tung der Sanie­rung eine zen­tra­le Rol­le. Nur wer als Energieberater:in alle Dis­zi­pli­nen zusam­men­bringt, kann eine wirk­lich gute Ener­gie­be­ra­tung liefern.

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