Scrabble des Wortes Plan

Verpflichtet das EWärmeG in BaWü zum Sanierungsfahrplan?

In Baden-Würt­tem­berg gilt das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2015 (EWär­meG 2015). Die­ses betrifft Haus­ei­gen­tü­mer und greift nach einem Hei­zungs­tausch durch den Ein­satz von Erneu­er­ba­rer Ener­gien in die Wär­me­ver­sor­gung der Gebäu­de ein.

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Auf­grund der Kli­ma­po­li­tik der letz­ten Jah­re wird die­ses Gesetz von der (Landes)Regierung in BaWü als einen wich­ti­gen Schritt gese­hen, um den CO2-Aus­stoß durch Gebäu­de zu ver­rin­gern. Es soll das Kli­ma scho­nen und schäd­li­che Treib­haus­ga­se redu­zie­ren. Aber was bedeu­tet die­ser Zusam­men­hang für Eigen­tü­mer von Immo­bi­li­en in Baden-Württemberg?

Nach Heizungstausch 15 % Erneuerbare Energien einsetzen

Das EWär­meG BW ist für all jene Immo­bi­li­en von Bedeu­tung, die vor dem 1. Janu­ar 2009 gebaut wor­den sind. Dem­nach sind alle Alt­bau­ten davon betrof­fen. Was besagt das Gesetz nun? Im Kern bedeu­tet es fol­gen­des: Eigen­tü­mer, die ab dem 1. Juli 2015 einen Hei­zungs­tausch vor­neh­men, müs­sen fort­an die Wär­me­en­er­gie aus 15 % Erneu­er­ba­ren Ener­gien bezie­hen oder Ersatz­maß­nah­men ergrei­fen. Dabei macht das Gesetz kei­nen Unter­schied zwi­schen Wohn­häu­sern oder Nicht-Wohn­ge­bäu­den. Alle Häu­ser, die mehr als 50 m² Wohn- oder Nut­zungs­flä­che auf­wei­sen, sind von die­ser Rege­lung betroffen. 

Update 2022: Klimaschutzregeln für Eigentümer von Bestandsgebäuden

Ham­burg und Schles­wig-Hol­stein haben nach dem Vor­bild des EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg nachgezogen! 

Bei einem Aus­tausch der Hei­zungs­an­la­ge oder einem kom­plett neu­en Ein­bau müs­sen Eigen­tü­mer in Baden-Würt­tem­berg Erneu­er­ba­ren Ener­gien ein­be­zie­hen, um den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen zu genü­gen. Doch was bedeu­tet das im Ein­zel­nen? Wel­che Ener­gie­maß­nah­men sind geeig­net? Zählt der Sanie­rungs­fahr­plan ebenfalls?

Für Haus­ei­gen­tü­mer bie­ten sich viel­fäl­ti­ge Optio­nen, um die Geset­zes­an­for­de­run­gen zu erfül­len. Bspw.:

  • Bio­öl und ‑gas (max. 10 % mög­lich, < 50kW)
  • Holz­hei­zun­gen
  • Pel­let­hei­zun­gen
  • Solar­un­ter­stüt­zung
  • Wär­me­pum­pen
  • Sanie­rungs­fahr­plan BW (5 %)
  • Ersatz­maß­nah­men wie Däm­mung oder Photovoltaik-Anlagen

Beim Erfül­len des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes 2015 las­sen sich ver­schie­de­ne Maß­nah­men häu­fig auch mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren, um die erfor­der­li­chen 15 % zu erzie­len. Das kann bspw. auch über Ersatz­maß­nah­men wie eine effi­zi­en­te­re Däm­mung oder der Ein­satz einer Anla­ge mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung sein.

Der Sanierungsfahrplan als (Teil)Lösung zur Erfüllung des EWärmeG

Dabei ist der Sanie­rungs­fahr­plan (SFP) eine beson­ders prak­ti­sche Opti­on die das Gesetz zu 13 erfüllt. Spe­zi­ell mit Bio­gas (10 %) wird der SFP häu­fig kom­bi­niert, da bei­des zusam­men das EWär­meG kom­plett erfüllt – ohne hohe Investitionskosten.

Beim SFP han­delt sich um eine soge­nann­te Vor-Ort-Bera­tung. Ein qua­li­fi­zier­ter Ener­gie­be­ra­ter zeigt in dem Fall Haus­ei­gen­tü­mern, an wel­chen Stel­len des Gebäu­des Ener­gie ein­ge­spart wer­den kann. Außer­dem offen­bart der Sanie­rungs­fahr­plan Mög­lich­kei­ten zur Sanie­rung. Die Erstel­lung des SFP ist im EWär­meG zwar eine sinn­voll und güns­ti­ge (Teil)Option, jedoch kei­ne Pflicht!

Teiloption ohne Umsetzung

Allein durch das Ein­rei­chen des Sanie­rungs­fahr­plans bei der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de sind bereits 5 % der gefor­der­ten 15 % vom EWär­meG erfüllt. Die beschrie­be­nen Maß­nah­men müs­sen dafür NICHT umge­setzt wer­den. Der Sanie­rungs­fahr­plan soll­te durch die hohe För­de­rung des Staa­tes für ein Ein­fa­mi­li­en­haus effek­tiv nicht viel mehr als € kosten.

Fazit: Sanierungsfahrplan zum Erfüllen vom EWärmeG empfehlenswert

In Baden-Würt­tem­berg ist das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2015 gül­tig. Es for­dert von Immo­bi­li­en­in­ha­bern, bei einem Hei­zungs­tausch min­des­tens 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien oder alter­na­ti­ve Maß­nah­men ein­zu­set­zen. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist dabei eine ein­fa­che und kos­ten­güns­ti­ge Opti­on. Die­se Maß­nah­me bringt bereits 5 %, ohne dass die Emp­feh­lun­gen vom Ener­gie­be­ra­ter unbe­dingt umzu­set­zen sind. Eine Pflicht zur Erstel­lung gibt es aber nicht.

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  • Verfasst am 17. Januar 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

    Kundenmeinungen

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    vincenzo penna

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    Sehr freund­lich und alles hat geklappt wie ich gedacht habe …Auf jeden­fall wei­ter emfehlen.…

    SF aus Rheine

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